Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass man bei einem Erbfall immer ausschlagen kann, wenn man die formalen Anforderungen an Frist und Form einhält. Allerdings ist eine Ausschlagung schon immer dann ausgeschlossen, wenn man vorher das Erbe bereits angenommen hat. Das Hauptproblem in der Praxis liegt dabei nicht darin, dass der Erbe eine ausdrückliche Annahmeerklärung abgegeben hat. Vielmehr ist es meistens so, dass eine sogenannte schlüssige Annahme vorliegt. Eine solche schlüssige Annahme ist dann anzunehmen, wenn sich der mögliche Erbe als Erbe geriert. Das heißt, er tritt nach außen erkennbar als Erbe auf. Dies kann relativ schnell geschehen.
Typische Beispiele können sein: das Betreten der Wohnung des Erblassers mit der Besitzergreifung, Anfrage bei Banken und der Versuch Geld abzuheben, Verhandlung mit ursprünglichen Vertragspartnern des Erblassers über die weitere Vertragsabwicklung, sowie eine Auftragserteilung in Bezug auf den Nachlass. Allerdings handelt es sich hier immer um Einzelfallfragen, sodass ein erhebliches Risiko besteht, das Erbe bereits angenommen zu haben.
In der Beratungspraxis ist von Anfang an auf dieses Thema hinzuweisen, damit keine versehentliche Annahme erfolgt. Denn dann wäre die Ausschlagungsmöglichkeit verloren. Ist diese Situation aber bereits eingetreten, so ist zu prüfen, ob nicht ausnahmsweise diese (versehentliche) Annahme nachträglich beseitigt werden kann. Das hierfür richtige Mittel ist die Anfechtung der Annahme, die dann wiederum die Ausschlagung ermöglichen kann.
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