Vielfach gehen Eheleute, die sich dauerhaft getrennt haben, davon aus, dass sie sich nicht mehr wechselseitig gesetzlich beerben. Diese Ansicht ist falsch und führt vielfach zu Überraschungen im Erbfall. Benachteiligt können dabei nicht nur neue Partner sein, sondern auch Kinder des Erblassers. Denn selbst wenn ein Testament den Ehepartner ausschließt, bei dem eine Trennung stattgefunden hat, bleibt der Ehegatte grundsätzlich gesetzlicher Erbe und ist damit mit einer erheblichen Quote pflichtteilsberechtigt. Diese Situation wird sehr häufig übersehen.
An dieser Stelle ist auf § 1933 BGB hinzuweisen. Demnach verliert ein Ehegatte das gesetzliche Erbrecht erst, wenn bezüglich der Ehe die Voraussetzungen einer Scheidung zum Zeitpunkt des Erbfalls vorgelegen haben und die Eheleute das Scheidungsverfahren auch eingeleitet haben. Es genügt, wenn eine Seite die Scheidung gerichtlich beantragt hat oder eine Seite der Scheidung bereits zugestimmt hat. Das heißt aber im Umkehrschluss, dass mindestens einer der beiden Ehegatten bereits tätig geworden sein muss. Bleiben beide Eheleute nach der Trennung inaktiv, so bleibt es beim gesetzlichen Erbrecht. In der Praxis stellt sich zudem das häufige Problem, dass zwar ein Ehegatte das Scheidungsverfahren betrieben hat, tatsächlich aber die Voraussetzungen für eine Ehescheidung im Erbfall noch nicht vorgelegen haben. Denn die Scheidungsvoraussetzungen haben auch eine zeitliche Dimension. Auch in diesem Fall besteht das gesetzliche Erbrecht noch fort.
In der Beratung ist bei einer solchen Trennungssituation genau zu prüfen, wie die erbrechtliche Rechtslage ist. In der Regel wird immer zu einem Testament geraten, damit das gesetzliche Erbrecht des anderen Ehegatten zerstört wird und dieser auf einen Pflichtteilsanspruch beschränkt ist. Um diesen Pflichtteilsanspruch dann ebenfalls zu beseitigen, muss das Scheidungsverfahren in den zulässigen Grenzen betrieben werden.
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