Es gibt viele Fälle, in denen die Erben nicht bekannt sind. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass es keine Erben gibt. Grundsätzlich ist es so, dass selbst wenn alle nahen Verwandte weggefallen sind, es noch weit entfernte Verwandte gibt, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Es ist dann Aufgabe des Nachlassgerichts, diese Erben zu ermitteln. Das kann dazu führen, dass Ermittlungen über die Erbfolge sehr lange dauern, da die Ermittlungen über viele Jahrzehnte zurück reichen.
In diesem Zusammenhang kommt es häufig vor, dass viele Erbfälle inzident geprüft werden müssen. Das kann das Nachlassgericht vor unlösbare Probleme stellen, zum Beispiel, wenn Testamente nicht mehr auffindbar sind (1), wenn ausländisches Erbrecht betroffen ist (2), wenn Einzelpersonen nicht mehr ermittelt werden können (3).
In diesem Zusammenhang ist zudem auf § 1936 BGB hinzuweisen. Diese Vorschrift regelt, dass der Fiskus und damit der Staat im Rahmen einer ,,Zwangserbschaft“ in letzter Instạnz Erbe wird. Diese Vorschrift soll sicher stellen, dass kein Nachlass letztlich ohne Erbe bleibt. Damit sollen insbesondere und auch Gläubiger des Nachlasses geschützt werden, da dann ein Ansprechpartner vorhanden ist.
In der Beratung stellt sich aber häufig nicht das Problem, dass der Fiskus Erbe geworden ist, sondern das Problem liegt darin, dass es ggf. noch weit entfernte Erben gibt, die vorrangig wären, die aber nicht ermittelt werden können. In solchen Fällen muss geprüft werden, wer dann vorläufig über den Nachlass regiert und damit Ansprechpartner für Gläubiger ist.
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