Besteht in einer familiären Situation ein Bezug zu England muss erbrechtlich aus deutscher Sicht Zahlreiches beachtet werden. Zuerst stellt sich die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet. Lebt der mögliche Erblasser in Deutschland, so ist aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht anwendbar (EU-Erbrechtsverordnung). Aus englischer Sicht gilt das zwar für beweglichen Nachlass auch, allerdings würde für Immobilien in England englisches Erbrecht gelten. Es liegt ein Kollisionsfall vor. Dies wirkt sich sowohl auf die Frage aus, welche Testamentsform gilt, als auch, ob es Pflichtteilsansprüche gibt und welches Nachlassverfahren gewählt werden muss.
Rechtsberatung und (außer)gerichtliche Vertretung in München, Bayern und Deutschland. Wir sind spezialisiert als Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht im Bereich Erbrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht.