Vorsicht bei Immobilienschenkung: die unerwartete Enterbung

Immobilienschenkungen sind ein übliches Gestaltungsmittel. Ist diese Übertragung rechtsanwaltlich nicht beraten, überlesen die Beteiligten meistens die einzelnen Regelungen, die das Notariat standardisiert einpflegt und im Termin vorliest. Eine typische Regelung ist, dass sich der Beschenkte die Schenkung als vorweggenommene Erbfolge auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss. Diese Regelung ist in fast allen Schenkungsverträgen enthalten. Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 31.08.2022, AZ. 3 W 55/22, entschieden, dass diese Regelung im Einzelfall ein Testament beinhalten kann (ohne dass an einer Stelle im Schenkungsvertrag das Wort „Testament“ genannt ist). Ist die Klausel im Schenkungsvertrag so auszulegen, dass der Beschenkte nichts mehr erben sollte, so liegt hierin eine sog. konkludente Enterbung. Um dies zu verhindern, muss dies im Schenkungsvertrag klargestellt werden.

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