Die Aussage: ,,Bei mehreren Erben entscheidet die Mehrheit“ ist in der Regel unzutreffend. In einer solchen Situation besteht eine Erbengemeinschaft. Eine solche Erbengemeinschaft unterliegt den gesetzlichen Vorschriften der §§ 2032 ff. BGB. Dort ist geregelt, dass innerhalb einer Erbengemeinschaft in fast allen Fällen das sogenannte Einstimmigkeitsprinzip gilt. Das bedeutet, dass eine Mehrheitsentscheidung nicht ausreichend ist, es sei denn, es gibt besondere Situationen, in denen eine solche Mehrheitsentscheidung ausdrücklich zugelassen wird. Diese Situation wird von den meisten Erbengemeinschaften falsch eingeschätzt. Entscheidungen, die ohne Einstimmigkeit getroffen werden, sind dann ggf. fehlerbehaftet und im Nachhinein angreifbar. Es ist darüber hinaus so, dass sich Miterben, die sich zu Unrecht auf einen Mehrheitsbeschluss stützen, ggf. strafbar machen.
In der Beratung muss deshalb genau darauf geachtet werden, mit welchen Stimmenverhältnissen in der Erbengemeinschaft entschieden wird. Ein weiterer Hinweis ist, dass alle Entscheidungen sorgfältig dokumentiert werden, damit im nach hinein genau nachvollzogen werden kann, welche der Entscheidungen zutreffend oder unzutreffend erfolgt sind. Natürlich gibt es hier zwei Sichtweisen und zwar einmal den Blickwinkel des übergangenen Miterben und andererseits die Sichtweise der mit Mehrheit abstimmenden Miterben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der blockierende Miterbe erheblich Einfluss darauf nehmen kann, dass die Erbengemeinschaft über einen Zeitraum von vielen Jahren blockiert ist.
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