Das Vererben einzelner Gegenständen mittels Testament oder Erbvertrag ist aus Sicht des Erblassers häufig eine interessengerechte Lösung. Das Ziel ist eine gerechte Verteilung des Nachlasses, um Streit zu vermeiden. Tatsächlich führt diese Gestaltungsvariante aber noch viel häufiger zu Streit, als wenn nur abstrakte Erbquoten angegeben werden.
Dies hängt damit zusammen, dass das Vererben von Einzelgegenständen zumeist im Testament nicht zutreffend geregelt wird. So kann es bereits Unklarheiten geben, ob es sich um eine echte Erbeinsetzung oder um ein bloßes Vermächtnis handelt. Ein zweites Problem kann darin bestehen, dass der Einzelgegenstand unklar bezeichnet ist. Hieran knüpfen sich in der Praxis viele Probleme an. Ein Beispiel ist, dass sich der Gegenstand überhaupt nicht mehr im Nachlass befindet und zu Lebzeiten bereits wegübertragen worden ist. Ein weiteres Problem besteht darin, dass der Gegenstand erst nach vielen Monaten übertragen wird. In diesem Fall wird der Begünstigte in Streit stellen, ob etwaige Beträge aus der Zwischenzeit ihm zufließen. Häufigstes Beispiel ist das Mietshaus, das erst Monate nach dem Erbfall übertragen wird. Es ist dann zu prüfen, wem die zwischenzeitlichen Mieterträge zustehen. Insbesondere bei beweglichen Gegenständen ist immer kritisch, ob diese richtig bezeichnet sind. Klassische Beispiele sind die Jagdausrüstung, der Familienschmuck, Familienandenken und Familienfotos. In all diesen Beispielen ist leicht ersichtlich, dass dies kaum richtig abgrenzbar ist.
Für die Beratung bedeutet dies, dass besondere Sorgfalt bei der Errichtung eines Testaments angewendet werden muss. In der Regel ist es einem Laien nicht möglich, ein richtiges Testament in diesem Bereich zu erstellen. Weiterhin ist davon abzuraten, ein Testament mit einer langen Liste an Gegenständen zu erstellen, die verteilt werden müssen. Denn dann entsteht auch Streit darüber, ob alle Miterben wertmäßig gleich bedacht sind bzw. ob hierzu ein wertmäßiger Ausgleich erfolgen muss. Eine Idee wäre hier die Testamentsvollstreckung durch einen neutralen Dritten. Dieser kann dann die Aufgabe haben, die Einzelgegenstände entsprechend zu verteilen. Damit kann dem Willen des Erblassers meistens am besten Rechnung getragen werden.
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