Insbesondere Eltern rechnen damit, dass Schenkungen, die sie an ihre Kinder geben, im Erbfall nicht zum Streit führen. Diese Überlegung beruht vor allem darauf, dass die Eltern davon ausgehen, die Kinder müssten solche Schenkungen im Erbfall wertmäßig ausgleichen.
Tatsächlich gibt es mehrere Situationen, in denen solche Schenkungen berücksichtigungsfähig sind. Die eine Situation ist die, dass im Rahmen einer gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge mehrere Personen erben. Zwischen diesen Personen kann dann eine Ausgleichung von Schenkungen erfolgen. Die zweite Situation ist die, dass es um Pflichtteilsansprüche geht. Auch bei solchen Pflichtteilsansprüchen, können lebzeitige Schenkungen anrechenbar sein. Vorrausetzung für beide Sachverhalte ist aber, dass genau der Fall der gesetzlichen Regelung vorliegt. Außerdem wird es in der Regel notwendig sein, dass der Schenkende eine zutreffende Gestaltung und Bestimmung zu Lebzeiten getroffen hat. Ansonsten kann es sein, dass solche lebzeitigen Schenkungen nicht zu einer Ausgleichungspflicht führen bzw. nicht berücksichtigungsfähig sind.
In der Beratung muss genau darauf geachtet werden, wie die Schenkung wirken soll und wird. Das Problem in der Praxis ist dabei, dass man bei der Schenkung in der Regel noch nicht wissen kann, ob die Schenkung eine erbrechtliche oder pflichtteilsrechtliche Dimension erlangen wird. Denn dies hängt vor allem auch von späteren testamentarischen Verfügungen und dem Verhalten der Erbprätendenten ab.
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