Vielfach wird testamentarisch eine Testamentsvollstreckung festgelegt. Der Erblasser geht dabei zumeist davon aus, dass der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht kontrolliert wird. Diese Annahme beruht in der Regel darauf, dass das Nachlassgericht das Testamentsvollstreckerzeugnis an den Testamentsvollstrecker gibt und ihn damit im Amt bestätigt. Tatsächlich ist aber damit keine Kontrollfunktion des Nachlassgerichts in dem Sinne verbunden, dass das Gericht regelmäßig die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nachprüft. Das Gegenteil ist der Fall. Der Testamentsvollstrecker arbeitet im Rahmen seines Amtes grundsätzlich eigenständig. Er unterliegt auch keinen weitreichenden Genehmigungsvorbehalten des Gerichts.
In der Beratung ist bedeutsam, dass bei einer gewünschten Kontrolle des Testamentsvollstreckers die richtigen Verfahrensschritte eingeleitet werden. Es geht dabei in der Regel darum, dass die durch die Testamentsvollstreckung beschränkten Erben sich benachteiligt bzw. geschädigt fühlen. Ein Maßnahme, die dann möglich ist, ist der Entlassungsantrag nach § 2227 BGB. Dieser Entlassungsantrag ist nun beim Nachlassgericht zu stellen. Eine Vorstufe hierzu kann der Anspruch des Erben auf Rechnungslegung sein. Diese Rechnungslegung ist durch den Testamentsvollstrecker grundsätzlich jährlich zu erbringen. Bei gravierenden Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers ist dieser dann letztlich vom Nachlassgericht zu entlassen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Testamentsvollstreckung gänzlich endet. Denn meistens ist ein Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen.
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