Ist eine Testamentsvollstreckung testamentarisch angeordnet, kann es sein, dass der vorgesehene Testamentsvollstrecker-Kandidat von dieser Ernennung überfordert ist. Das mag insbesondere dann der Fall sein, wenn kein professioneller Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit eingesetzt wird, sondern eine Person aus der Familie. Es gibt dann in einigen Fällen die Reflexhandlung, dass diese Person, gerade um familiäre Konflikte zu vermeiden, die Testamentsvollstreckung nicht annimmt und das Amt nicht antritt.
Ist insoweit eine bindende Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben worden, kann der Fall eintreten, dass nachträglich doch die Testamentsvollstreckung angenommen werden soll. Das auch deshalb, weil man sieht, dass ansonsten der Nachlass nicht auseinandersetzbar ist. Die Überlegung ist, dass die Amtsablehnung dann wieder aufgehoben werden kann. Diese Überlegung ist aber falsch. Ist das Amt einmal abgelehnt, bleibt es bei der Ablehnung. Diese Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
Im Rahmen der Beratung muss deshalb genau geprüft werden, wie ein Testamentsvollstrecker-Kandidat auf eine Mitteilung des Nachlassgerichts reagieren soll. Es wird hier sicherlich keine generelle Antwort geben. Es muss immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.
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