Im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung besteht das Folgeproblem, dass es nicht nur um die Gestaltung eines neuen Testaments gehen muss, sondern auch zahlreiche weitere erbrechtliche Entscheidungen notwendig werden können.
Ein zentraler Gesichtspunkt ist dabei die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft. Weitere erbrechtliche Erklärungen sind insbesondere der Pflichtteils- bzw. Erbverzicht. Ebenso ist an die Widerrufsmöglichkeit bei einem Testament oder einen Rücktritt von einem Erbvertrag zu denken.
Es stellt sich dann immer die Frage, ob an Stelle des Betroffenen diese Erklärung ein gesetzlicher Betreuer abgeben kann. In der Praxis muss dies immer sehr genau geprüft werden, da ein Teil der erbrechtlichen Erklärungen höchstpersönlicher Natur sind. In einer solchen Situation darf der gesetzlichen Betreuer nicht handeln.
Ebenso kann eine Einschränkung darin bestehen, dass dem gesetzlichen Betreuer die Abgabe von erbrechtlich relevanten Erklärungen nicht als Aufgabenkreis gesondert zugewiesen ist. Auch das kann zu Streit im Einzelfall führen.
In der Beratung ist dies aus Sicht der betroffenen Person und aus Sicht des gesetzlichen Betreuers gesondert zu bewerten.
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