Sehr viele Fälle beinhalten die Situation, dass der potentielle Erblasser körperlich schwer erkrankt ist. Es gibt hier insbesondere viele Situationen, die den potentiellen Erblasser insgesamt schwächen. Hauptbeispiele sind bestimmte Krebsleiden. In diesen Sachverhalten geht man gemeinhin davon aus, dass eine solche Person kein Testament mehr errichten kann. Diese Annahme ist aber falsch. Denn alleine eine körperliche Erkrankung führt mit Blick auf § 2229 Abs.4 BGB nicht zu einer Testierunfähigkeit. Zwingende Voraussetzung für eine Testierunfähigkeit ist eine geistige Erkrankung. Das heißt, dass neben der körperlichen Erkrankung ein solches geistiges Leiden hinzutreten muss.
In der Beratung bedeutet dies, dass sorgfältig das gesamte Krankheitsbild des potentiellen Erblassers untersucht werden muss. Hier sollte ein Facharzt für Psychiatrie ggf. kombiniert mit einem neurologischen Schwerpunkt hinzu gezogen werden. Wichtig ist, dass die meisten Fälle eine Parallelität von körperlicher und geistiger Erkrankung mit sich bringen. In einer solchen Situation kann dann tatsächlich vielfach kein Testament mehr errichtet werden. Es gibt zudem einige Krankheitsbilder, sowie Schreib- und Seheinschränkungen, die die Errichtung eines eigenhändigen Testaments verhindern. Aber dann wäre immerhin noch ein Testament vor dem Notar zur Beurkundung denkbar.
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