Formbedürftigkeit der Schenkung von Todes wegen: „Ich kann eine Schenkung auf den Tod hin formlos erklären“
Bereits bei normalen Schenkungen gibt es große Fehlvorstellungen. Denn die meisten wissen nicht, dass eine Schenkung als Vertrag einer notariellen Beurkundung bedarf. Ist dieses Formerfordernis nicht eingehalten, so hat der Beschenkte keinen vertraglichen Anspruch auf Erfüllung dieses Schenkungsversprechens. Erst wenn die Schenkung durchgeführt ist, wird dieser Formmangel des Schenkungsvertrages nachträglich geheilt. Auf die Vorschrift des § 518 BGB wird hingewiesen.
Ähnlich komplex ist die Situation einer Schenkung auf den Tod hin. Es handelt sich um eine besondere Konstellation, die häufig deshalb gewählt wird, weil die Schenkung dann nicht zu Lebzeiten des Schenkungsversprechenden durchgeführt werden muss. Der Schenkende erleidet keinen wirtschaftlichen Verlust. Diese Schenkung wird gemäß § 2301 BGB unter besondere Voraussetzungen gestellt. Auch hier gibt es spezielle Formerfordernisse, die zu beachten sind.
In der Beratung muss genau geprüft werden, welche Schenkungsart gewünscht und sinnvoll ist.
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