Es gibt im Bereich des Pflichtteilsrechts, das gesetzlich sehr kompliziert ausgestaltet ist, viele Fehlvorstellungen. Ein typischer Irrtum ist die Vorstellung, dass Geschwister pflichtteilsberechtigt sind. Dies ist aber nicht zutreffend. Tatsächlich können Pflichtteilsansprüche der Kinder bestehen, auch Ehegatten und in speziellen Fällen die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Die verwandtschaftlich sehr nahe stehenden Geschwister sind aber durch den Gesetzgeber gerade nicht als pflichtteilsberechtigt vorgesehen.
In der Beratung ist dieses Thema natürlich zu erläutern, wenn es um die testamentarische Gestaltung geht. Erheblich ist dies besonders dann, wenn die Geschwister gesetzliche Erben wären. Möchte man den Geschwistern dann nichts zukommen lassen, muss ein Testament gefertigt werden, das eine abweichende Regelung trifft. In diesem Fall gibt es keinen Pflichtteilsanspruch.
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