Zeitpunkt des Entstehens des Pflichtteilsanspruches: „Der Pflichtteil fällt sofort mit dem Erbfall an“
In vielen Erbstreitigkeiten gibt es den Irrtum, dass der Pflichtteilsanspruch sofort mit dem Erbfall an den Berechtigten fällt. Dies ist aber eine falsche Vorstellung, denn dieser Pflichtteilsanspruch ist ein ganz gewöhnlicher schuldrechtlicher Anspruch, der zuerst vom Erben erfüllt werden muss. Das heißt, der Pflichtteilsberechtigte ist davon abhängig, dass der Erbe freiwillig diesen Pflichtteilsanspruch auszahlt. In den meisten Fällen der Praxis ist aber das Gegenteil der Fall. Man wird sich hier nach dem Erbfall über mehrere Wochen und Monate mit dem Erben streiten müssen, wie hoch der Pflichtteilsanspruch ist. Erst dann wird über eine Zahlung zu diskutieren sein. Diese Situation ist natürlich nicht zufriedenstellend. Das heißt, in einer Vielzahl von Sachverhalten wird der Pflichtteilsberechtigte dazu gezwungen sein, ein Klageverfahren gegen den Erben einzuleiten.
Für die Beratung bedeutet dies, dass mit dem Pflichtteilsberechtigten die einzelnen Schritte bis hin zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruches dezidiert besprochen werden. Es gibt ein mehrstufiges Verfahren. Auf der ersten Stufe sind alle notwendigen Auskünfte zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches beizubringen. Hierfür gibt es unterschiedliche Methoden. Diese einzelnen Wege müssen gegeneinander abgewogen werden, da Risiken und Kosten different sind. Auf einer zweiten Ebene sind dann die Zahlungsansprüche außergerichtlich und ggf. gerichtlich geltend zu machen.
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