Ein Irrtum mit weitreichenden Folgen ist die Überlegung, dass man durch eine Ausschlagung der Erbschaft den Pflichtteilsanspruch verliert. Diese Situation war zwar bis vor einigen Jahren tatsächlich so zu bejahen. Durch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften ist es nunmehr in bestimmten Situationen aber möglich, die Erbschaft auszuschlagen und gleichzeitig den Pflichtteil zu verlangen.
Es gibt hierzu die Vorschrift des § 2306 BGB. Damit sind viele testamentarische Gestaltungsvarianten, die vor Jahren noch vorgeschlagen wurden, nivelliert. Gerade bei älteren Testamenten bietet es sich an, diese nochmals erneut prüfen zu lassen.
Die Ausschlagungsmöglichkeit, die § 2306 BGB eröffnet, bezieht sich auf Fälle, in denen man zwar als Erbe eingesetzt ist, allerdings durch nachteilige Regelungen beschwert wird. Der Gesetzgeber sagt, dass in diesen Fällen ein Pflichtteilsanspruch alternativ zu diesem beschwerten Erbe besteht. Typische Beispiele für solche Beschwernisse sind die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft und die Belastung des Erbes mit einem Vermächtnis. In all diesen Fällen kommt eine Ausschlagung in Betracht, bei der ein Pflichtteilsanspruch erhalten bleibt.
In der Beratung muss zwischen dieser Wahlmöglichkeit differenziert werden. Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass der Antritt des beschwerten Erbes oder der Pflichtteilsanspruch günstiger ist. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Zudem können bei der Ausschlagung viele Fehler gemacht werden.
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