Es entspricht dem Anspruchsdenken von vielen Personen, dass schon lebzeitig ein Anspruch auf eine vorweggenommene Erbfolge bzw. eine entsprechende Geldzahlung vorhanden ist. Tatsächlich sind aber eine Erbschaft oder ein Pflichtteilanspruch vor dem Erbfall nicht fällig und damit nicht geschuldet. Es gibt also keinen Anspruch, über den man mit dem späteren Erblasser verhandeln kann.
Für die Beratung ist bedeutsam, dass es zwar keine Rechtspositionen gibt, im Zeichen der Rechtssicherheit aber im Einzelfall eine Lösung sinnvoll erscheint, damit ein späterer Streit im Erbfall vermieden wird.
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