In vielen Fällen ist unklar, innerhalb welcher Verjährungsfristen ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden muss. Grundsätzlich gilt die Aussage, dass die Verjährung mit dem Erbfall anläuft und dann zum Jahrsende des dritten Jahrs ausläuft. Es gilt die allgemeine Verjährung. Auf § 199 Abs.1 BGB wird hingewiesen. Allerdings gibt es speziellere Ansprüche im Pflichtteilsrecht, die direkt mit dem Erbfall beginnen, sodass eine unterjährige Verjährung eintreten kann.
In der Beratung sind die einzelnen Pflichtteilsansprüche sauber voneinander zu trennen, sodass die unterschiedliche Verjährung beachtet werden kann.
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