Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter

Im Erbfall gibt mehrere Rechtsinstitute, die strikt voneinander zu trennen sind. Insbesondere ist die Unterscheidung zwischen Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter kompliziert. Grundsätzlich gilt folgende Aufgabentrennung: Der Nachlassverwalter wird eingesetzt, wenn der Nachlass komplex und durch einen rechtlichen Laien nicht geregelt werden kann. Der Nachlasspfleger ist zu installieren, wenn die Person des Erben tatsächlich oder rechtlich über einen längeren Zeitraum unklar bleibt. Der Nachlassinsolvenzverwalter ist zuständig, soweit der Nachlass überschuldet und ein Insolvenzverfahren diesbezüglich durchzuführen ist.

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