In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, ob ein Erbanwärter die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll. Für die Ausschlagung gibt es mehrere ganz unterschiedliche Gründe. Ich kann ausschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist und die Erbposition keinen Wert hat. Eine Ausschlagung kann auch sinnvoll sein, wenn die eigenen erbschaftssteuerlichen Freibeträge ausgeschöpft sind (im Verhältnis zum Erblasser), aber die eigenen Kinder noch Freibeträge nutzen können und als Erben ersatzweise zum Zug kommen. Ebenso bei einer inhaltlich eingeschränkten Erbschaft ist eine Ausschlagung denkbar, da dann über § 2306 BGB zumindest ein unbelasteter Pflichtteil erreicht werden kann.
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