Es gibt typische Sachverhalte, in denen ein späterer Erblasser bei der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung auf die Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts bzw. ausländischen Rechts bei Vorfragen achten muss. Diese Sachverhalte sind: die ausländische Staatsangehörigkeit (1), Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland (2), Vermögen, insbesondere Immobilien im Ausland (3), Adoption oder Heirat im Ausland (4), im Ausland durchgeführte Schenkung (5).
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