Idee 7: Vorbehalt eines Nießbrauchs
Der Nießbrauch ist im Vergleich zum Wohnrecht die stärkere Rechtsposition. Der Nießbrauch ist demnach grundsätzlich vorzugswürdig. In notariellen Schenkungsverträgen, bei denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, wird der Nießbrauch vielfach nicht zu Ende gedacht. Es ist nicht nur notwendig, dass jeder schenkende Ehepartner bzgl. aller Miteigentumsanteile der Kinder den Nießbrauch erlangt, sondern auch den (nachgelagerten) Nießbrauch am Miteigentumsanteil des jeweils anderen Ehepartners. Damit müssten im vorliegenden Sachverhalt jedem Schenker bzgl. der ihm nicht zugehörigen 90% Miteigentumsanteile (10% Ehegatte, 40% Sohn, 40% Tochter) ein Nießbrauch eingeräumt werden, damit er abgesichert ist.
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