Wann darf ich Schenkungen zurückfordern?
Es gibt eine Vielzahl an Gründen, warum werthaltige Geschenke durchgeführt werden. Dies reicht von Geldgeschenken bis hin zur Übertragungen von Gesellschaftsanteilen oder Immobilien. Gerade im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern vereinen sich Motive wie Steuerersparnis durch Nutzung von Steuerbefreiungen im Rahmen der Schenkungssteuer, pflichtteilsrechtliche Erwägungen, die Idee einer Streitvermeidung zwischen den Kindern durch lebzeitige Vermögensverteilung und die Vorstellung einer Schenkung „mit warmer Hand“. Leider zeigt sich in vielen Fällen, dass immer wieder ein Anlass für das Rückfordern der Schenkung entsteht. Ein typischer Fall ist, wenn sich die Eltern mit dem beschenkten Kind zerstreiten, beispielsweise wegen der Erziehung der Enkel, wirtschaftlicher Fehlschläge des Kindes oder der Tatsache, dass man sich mit dem Ehepartner des Kindes nicht versteht. In all diesen Fällen stellt sich die Frage, ob eine Schenkung zurückgefordert werden kann. Drei Gesichtspunkte sollten dabei geprüft werden.
Frage 1: Liegt ein gesetzliches Rückforderungsrecht vor? Dies ist nur der Fall, wenn die Schenker verarmen oder ein grober Undank vorliegt. Beide Tatbestände sind nur selten erfüllt und es sind hohe Anforderungen zu erfüllen.
Frage 2: Liegt ein vertragliches Rückforderungsrecht vor? In notariellen Schenkungsverträgen gibt es standardisierte Rückforderungsklauseln. Bei Geldschenkungen wird das häufig übersehen. Eigentlich sollte bei jeder Schenkung individuell geprüft werden, welche Rückforderungsrechte aufgenommen werden sollten. Denn das ist das gute Recht eines Schenkers, der sich sogar ein freies Rücktrittsrecht ohne Grund vorbehalten könnte.
Frage 3: Ist der Schenkungsvertrag unwirksam? Es gibt immer wieder Schenkungsverträge, die aus anderen Gründen angreifbar sind, beispielsweise, wenn das beschenkte Kind die Eltern getäuscht hat oder es bei einer notariellen Schenkung mündliche Nebenabreden gibt, die den Schenkungsvertrag formunwirksam machen.
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