Die Motivation für ein sogenanntes „Behindertentestament“ ist, dass die Elterngeneration zwar das behinderte Kind bzw. den behinderten Erwachsenen wirtschaftlich versorgt wissen will, aber der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf Erb- und Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen sein soll. Dies geschieht durch eine Kombination komplizierter erbrechtlicher Testamentsregelungen, insbesondere der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft und einer Dauertestamentsvollstreckung. In der Praxis ist der Anwendungsbereich dieser Regelungen noch viel weiter, da auch bei einem Pflegefall eines nicht behinderten Erwachsenen eine solche Testamentsgestaltung sinnvoll sein kann, wenn die Gefahr besteht, dass die Kosten für das Pflegeheim zukünftig das Eigenvermögen auffressen werden.
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