Bei der lebzeitigen Vermögensnachfolge geht es häufig um werthaltiges Immobilieneigentum. Wenn die Werte die schenkungssteuerlichen Freibeträge überschreiten, ergibt sich hieraus das Problem, dass entweder für den überschießenden Teil Schenkungssteuer bezahlt werden muss oder man diesen überschießenden Teil entgeltlich ausgestalten muss, also ein Kaufpreis erbracht werden soll. Hierfür fällt dann keine Grunderwerbsteuer an, wenn der Vorgang beispielsweise zwischen Eltern und Kindern abgewickelt wird. Es entsteht aber manchmal das Problem, dass der Kaufpreis nicht allein vom Kind, sondern auch von dessen Ehepartner aufgebracht wird. Hier muss dann sauber darauf geachtet werden, ob eine Steuer anfällt. Schenkungssteuerlich ist der Ehepartner als Schwiegerkind zwar nicht bevorteilt. Aber die Grunderwerbsteuer spricht auch für ihn eine Steuerbefreiung aus, die viele Betroffene nicht kennen. So lässt sich die Immobilie gut zwischen Kind und Ehepartner verteilen, damit keine Vermögensdivergenz entsteht.
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