Trick: Pflichtteilsanspruch contra Pflichtteilsanspruch

Wir bearbeiten folgenden stereotypen Fall häufiger: die Eltern haben zwei Kinder, mit einem Kind vertragen sie sich gut, das andere Kind soll von der Erbfolge ausgeschlossen bleiben. Also wird das „nette“ Kind im zweiten Erbfall Alleinerbe. Im ersten Erbfall beerben sich die Eltern gegenseitig, um abgesichert zu sein. Das „nette“ Kind fordert meistens keinen Pflichtteilsanspruch. Dadurch erhöht sich der Nachlass im zweiten Erbfall und das „böse“ Kind profitiert von der Nicht-Geltendmachung des Pflichtteils. Diese Konstellation sollte vermieden werden, um den Pflichtteil des „bösen“ Kindes im zweiten Erbfall zu schmälern. Dafür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, beispielsweise ein Vermächtnis für das „nette“ Kind im ersten Erbfall oder eine vertragliche Vereinbarung zwischen diesem Kind und dem überlebenden Elternteil. Eine anwaltliche Beratung ist aber notwendig, damit keine Fehler gemacht werden.

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Die Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.

Rechtsanwältin Susanne Kilisch rundet unseren Themenbereich Erbrecht mit der Beratung hinsichtlich Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie Betreuungsvollmachten ab.

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