Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch naher Angehöriger am Nachlass und ist in § 2303 BGB geregelt. Obwohl der Erblasser aufgrund der Testierfreiheit nach § 1937 BGB grundsätzlich frei entscheiden kann, wen er als Erben einsetzt oder enterbt, schützt das Gesetz bestimmte Angehörige durch den Pflichtteilsanspruch.
Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände, sondern ausschließlich ein Geldanspruch gegen die Erben. Diese müssen den Pflichtteil auszahlen, gegebenenfalls auch durch den Verkauf von Nachlassgegenständen.
Nach § 2303 BGB sind pflichtteilsberechtigt:
- Kinder des Erblassers (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder),
- der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
- die Eltern des Erblassers, sofern keine Abkömmlinge (Kinder oder Enkel) vorhanden sind.
Enkel und Urenkel sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn ihr Elternteil, der ursprünglich erbberechtigt wäre, bereits verstorben ist oder aus anderen Gründen nicht Erbe wird. Geschwister, Nichten, Neffen und weitere Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde oder weniger erhält, als ihr gesetzlich zustehen würde.
Höhe des Pflichtteils:
Nach § 2303 Abs. 1 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zunächst wird der gesetzliche Erbteil nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge berechnet. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich anschließend auf die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils und ist als Geldbetrag gegenüber den Erben geltend zu machen.
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