Das ABC des Erbrechts

Abfindung

Grundsätzlich steht es einem Erblasser zu, einem Abkömmling eine Abfindung zu zahlen, damit dieser auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet. Aufgrund dieser Abfindung besteht jedoch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch eines anderen Abkömmling im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB, soweit sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden hält. Auf den Wert des eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an. Sollten also zwei Abkömmlinge vorhanden und der Ehepartner bereits verstorben sein, dann würde man sich an der Hälfte des Vermögen orientieren. Für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Formel berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht.

Abkömmling

Für die gesetzliche Erbfolge ist der Begriff des Abkömmlings sehr wichtig. Hier stellen sich immer wieder Probleme bei Adoptionen und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Abstammung Die Abstammung legt beispielsweise fest, in welcher Steuerklasse sich Erbe und Erblasser zueinander befinden. Kompliziert wird es in Fällen, in denen gesetzliche Erben nicht mehr ermittelbar sind. Hier kann ggf. ein Rechtsanwalt mit der Erbensuche beauftragt werden.

Adoption

Ein beliebtes Mittel der Nachfolgeregelung ist die Adoption. Mit einer solchen Maßnahme können günstige Steuereffekte bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer erzielt werden. Ebenso kann sich hierdurch das Pflichtteilsrecht der anderen Kinder nachteilig entwickeln.

Akteneinsicht

In vielen Fällen erfahren gerade gesetzliche Erben zu spät von einem Erbfall bzw. wissen nicht, um was es geht. Eine Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt kann helfen, beispielsweise bei der Prüfung möglicher Pflichtteilsansprüche.

Alleinerbe

Der Alleinerbe hat eine sehr starke Rechtsposition, aber auch viele Rechte und Pflichten. In einem möglichen Erbfall sollte man sich deshalb rechtlich beraten lassen, bevor man eine Erbschaft annimmt oder diese ausschlägt.

Amtliche Verwahrung

Testamente können in amtliche Verwahrung genommen werden. Hierdurch ist der Wille des Erblassers besser geschützt. Das Testament kann aber auch nicht so leicht widerrufen werden, wie z. B. ein handschriftliches Testament.

Amtsgericht

Das zuständige Nachlassgericht ist immer das Amtsgericht, das für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig ist. Gerade bei einem Erbscheinverfahren sollte ein Rechtsanwalt auftreten, damit vor allem formelle Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

Anfechtung

Testamente und Erbverträge können durch den Erblasser und Dritte in bestimmten Grenzen angefochten werden. Wenn Sie mit einer solchen Regelung konfrontiert sind, sollten Sie einen Fachmann dieses Anfechtungsrecht prüfen lassen.

Anhörung

In einem Verfahren vor dem Nachlassgericht werden Beteiligte angehört. Auch wenn Sie nicht direkt in einem Erbrechtsstreit beteiligt sind, aber angehört werden sollen, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ggf. sinnvoll, damit Ihnen erläutert werden kann, um was es genau geht.

Annahme und Ausschlagung

Ein Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Beide Möglichkeiten können schnell erfüllt sein und sind fristgebunden. Deshalb muss ein Erbe genau aufpassen, wie er sich im Rahmen einer Erbschaft verhält.

Anwachsung

Anwachsung bedeutet, dass es mehrere Erben gibt und sich der Erbteil eines Miterben durch Wegfall eines anderen Miterben automatisch erhöht. Bei einen überschuldeten Nachlass kann hierin auch ein erhebliches Risiko liegen.

Anwalt / Notar

In bestimmten Fällen muss der Notar eingeschaltet werden, z. B. bei einem Erbvertrag. Bei jeder erbrechtlichen Regelung sollte aber unabhängig davon auch ein Rechtsanwalt konsultiert werden, da dieser immer den Mandanten selbst berät und die wirtschaftliche und steuerliche Situation mit berücksichtigt.

Aufgebotsverfahren

Ein solches Verfahren sollte ggf. eingeleitet werden, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Auflage

Mit einer Auflage kann der Erblasser bestimmte Wünsche in seinem Testament bindend verankern. Da die Auflage aber nur eine Möglichkeit von vielen ist, sollte das vorher mit einem Fachmann abgestimmt werden.

Ausscheiden durch Abschichtung

Unter Abschichtung versteht man das schlichte Ausscheiden ohne Abfindung. Durch die Abschichtung erwerben die verbleibenden Erben unentgeltlich den Erbteil vom ausgeschiedenen Erben (Anwachsung). Ist jedoch einen Barabfindung ausgezahlt worden, liegt wirtschaftlich der Verkauf eines Erbanteils vor (Vgl. hierzu Erbteilveräußerung). Bei einer Abfindung durch einen Sachwert eines Wirtschaftsguts aus dem Nachlass, wird dieser Vorgang von der Finanzverwaltung in zwei Stufen zerlegt. In der ersten Stufe sieht die Finanzverwaltung die anteilige Veräußerung der Privat- oder Betriebsvermögensteile durch den ausscheidenden Miterben. Die zweite Stufe besteht sodann aus der Begleichung der Abfindungsschuld durch die verbliebenen Miterben, indem Wirtschaftsgüter entnommen werden. Die Buchwerte gemäß § 6 Abs. 5 EstG können jedoch nur bei Überführung der übernommenen Güter in ein Betriebsvermögen des Ausscheidenden fortgeführt werden.

Auseinandersetzung zwischen Miterben

Eine sehr schwierige Rechtsmaterie ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Hier muss jeder Miterbe versuchen, seine Rechte bestmöglich durchzusetzen, beispielsweise im Rahmen einer sog. Teilungsversteigerung.

Ausgleichung von Zuwendungen

Gibt es mehrere Erben, so kann es sein, dass diese untereinander verpflichtet sind, Ersatz dafür zu leisten, dass ein Erbe durch den Verstorbenen schon Zuwendungen zu Lebzeiten als Vorteil erhalten hat. Diese ganz häufige Situation wird in 90% der Erbfälle gänzlich übersehen.

Auskunft

Ein zentrales Thema sind Auskunftsansprüche zwischen Einzelpersonen im Erbfall, beispielsweise unter Miterben oder im Pflichtteilsfall. Solche Ansprüche müssen ggf. durch einen Rechtsanwalt im Wege einer sog. Stufenklage geltend gemacht werden.

Ausland / Ehe

Es ist im Erbfall immer zu prüfen, ob im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge des Ehegatten oder beim Pflichtteilsrecht überhaupt die ausländische Ehe formgültig und wirksam geschlossen worden ist.

Ausland / Vermögen

Wenn der Erblasser Vermögen im Ausland hat, gelten ggf. andere Erbrechtsregeln, als in Deutschland. Das ist in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt zu prüfen. Auch ein Erblasser sollte sich bei Regelung der Vermögensnachfolge hierzu kundig machen.

Auslegung

Häufig sind erbrechtliche Regelungen nicht eindeutig. Dann sind diese auszulegen, wobei es in erster Linie auf den Willen des Erblassers ankommt. Bei Erstellen eines Testaments sollte man sich deshalb genau darüber informieren, welche Formulierungen bestmöglich gewählt werden können. Die Auslegung eines Testaments im Sinne einer Erbeinsetzung setzt nicht notwendig voraus, dass dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nachlasses verbleibt.

Ausschlagung/ Beweislast

Die Beweislast, dass eine wirksame Ausübung des Ausschlagungsrechts der Erbschaft vorgenommen wurde, (d.h. über dessen Existenz, Zeitpunkt und Formwirksamkeit) trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Den Wegfall des Ausschlagungsrechts hat derjenige, zu beweisen, der sich auf den Verlust des Ausschlagungsrechts beruft.

Ausschlagung

Der Inhaber einer Vorsorgevollmacht kann die Erbschaft des Vollmachtgebers nicht ausschlagen, OLG Zweibrücken vom 13.11.2007, 3 W 198/07.

Ausstattung

Ausstattungen sind Vermögenswerte, die ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling vom Erblasser anlässlich der Eheschließung oder zur Erlangung einer eigenen Lebensstellung erhalten hat.

Bankkonten im Ausland

Wenn die Vermutung nahe liegt, dass es Bankkonten im Ausland gibt, sollte ein Fachmann mit der Korrespondenz gegenüber den Kreditinstituten beauftragt werden. Hier gibt es viele Praxisprobleme.

Beeinträchtigungsabsicht

Wenn ein zukünftiger Erblasser zu Lebzeiten verschenkt, so ist das grundsätzlich möglich. Etwas anderes gilt dann, wenn er die Absicht hat, einen eigentlich als sicher geltenden Erben zu beeinträchtigen. Die Betroffenen sollten sich über den Tatbestand und die Reichweite dieser sog. Beeinträchtigungsabsicht genau informieren.

Beerdigungskosten

Die Erstattung der Beerdigungskosten kann sich aus § 1968 BGB ergeben. Diese Bestimmung stellt keine abschließende Regelung für die Erstattung der Beerdigungskosten dar. Wie §§ 1615 Abs. 2, 844 I BGB, § 74 SGB XII, § 175 Seemannsgesetz zeigen. Daher kann sich ein Anspruch auf Erstattung verauslagter Beerdigungskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. Es kommt etwa in Betracht, wenn ein nicht Totenfürsorgeberechtigter die Bestattung vorgenommen hat und Ersatz der Kosten vom Erben verlangt. Der BGH hat mit Beschluss vom 14.12.2011 NJW 2012, 1651 entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677 und 683 BGB gegen dem Totenfürsorgeberechtigten und verpflichteten Angehörigen auch demjenigen zustehen kann, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, auch wenn der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe ist. Der BGH führt in der Entscheidung aus, dass für das privatrechtliche Totenfürsorgerecht zunächst der Wille des Erblassers maßgebend ist. Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Beerdigung, sondern auch die Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen, selbst wenn sie nicht unmittelbar zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt BGH NRW RR 1991, Seite 834. Bei der Ermittlung für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willen des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundung, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann. Siehe hierzu auch die Anmerkung in NJW 2012, Seite 6053.

Behindertentestament

Soll an eine Person mit Behinderung vererbt werden, so besteht die Gefahr, dass das Sozialamt auf das Erbe zugreift. Hier sollte ein Rechtsanwalt bezüglich der gängigen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten konsultiert werden.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine bestimmte Gestaltungsform, die Ehegatten im Verhältnis zu sich und ihren Kindern wählen können. Diese Gestaltung ist aber erbrechtlich und vor allem steuerrechtlich keinesfalls immer günstig, sodass Sie sich über die genauen Alternativen beraten lassen sollten.

Betreuung

Die gesetzliche Betreuung stellt eine enorme Einschränkung für den Betroffenen dar, insbesondere mit Blick auf sein Recht, lebzeitige Schenkungen für die vorweggenommene Erbfolge zu treffen. Ein Ausweg hieraus ist, rechtzeitig eine sog. Vorsorgevollmacht zu erstellen.

Brief

Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der letzte Wille des Erblassers in einem vom ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief enthalten ist. Diese schriftlich abgelegte Erklärung muss den Formerfordernissen des § 2247 BGB genügen und kann nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht. Es müssen deshalb jegliche Zweifel daran ausgeschlossen sein, dass der Erblassers die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Ob ein solcher ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen. BayObLG FamRZ 2001, 944

Dauertestamentsvollstreckung

Eine hervorragende Möglichkeit, die Erben vor Vermögensverfall oder vor fehlerhafter Vermögensanlage zu schützen, stellt die Dauertestamentsvollstreckung dar. Der Erblasser ordnet in einem solchen Fall die Dauertestamentsvollstreckung bezüglich seines Vermögens an. Dies heißt im Klartext, dass die Erben zwar entsprechend dem Willen des Erblassers Vermögensteile oder das ganze Vermögen erben. Sie können allerdings auf Grund der Dauertestamentsvollstreckung selbst über das Vermögen nicht verfügen. Der Erblasser ordnet in einem solchen Fall an, dass eine Person seines Vertrauens Dauertestamentsvollstrecker wird. Er kann die Dauertestamentsvollstreckung auch so auf die Dauer fixieren, dass der Dauertestamentsvollstrecker wiederum seinen Nachfolger benennen kann. Der Vorteil einer derartigen Dauertestamentsvollstreckung ist offensichtlich. Es besteht keine Gefahr, dass das Vermögen des Erblassers vernichtet wird, weil die Erben nicht in der Lage waren, das Vermögen richtig anzulegen bzw. auf Grund anderer Umstände in Vermögensverfall geraten. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung kann eine Pfändung in den Erbteil, der vererbt worden ist, nicht erfolgen, weil der Erbteil, der Erbgegenstand oder auch das ganze Vermögen das vererbt worden ist, letztendlich in der Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers ist. Der Vorteil einer derartigen Regelung ist, dass letztendlich der Erblasser dadurch erreicht, dass auf Dauer, wenn er eine entsprechende Anordnung trifft, die Erben von den Erträgen des Vermögens leben können, aber die Substanz nicht angegriffen wird.

Drohung

Ein Testament kann angefochten werden, wenn es unter Drohung verfasst wurde. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das sich der Ankündigende Einfluss zuschreibt. Eine Drohung liegt deshalb nicht vor, wenn dem Erblasser in Aussicht gestellt wird, dass er nicht in den Himmel komme, wenn er nicht in einem bestimmten Sinne testiere. KG NJW 2001, 903

Dürftigkeitseinrede

Die Einrede der Dürftigkeit sollte dann erhoben werden, wenn der Nachlass überschuldet ist. Dies sollte aber erst geschehen, wenn ein Fachmann das als wirtschaftlich sinnvoll und notwendig geprüft hat.

eheähnliche Lebensgemeinschaft

Diese nichteheliche Lebensgemeinschaft führt zu erheblichen Nachteilen auf den Ebenen des gesetzlichen Erbrechts und des Pflichtteilsrechts, die sich auch steuerlich fortsetzen. Die Beteiligten sollte sich deshalb über mögliche Gestaltungen intensiv beraten lassen.

Ehegattenerbrecht

Ein sehr häufiger Fall ist die Erbsituation zwischen Ehegatten. Hier gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, über die Sie sich informieren lassen sollten. Denn eines ist sicher. Ohne Regelung gilt gesetzliches Erbrecht und das ist oft nicht die beste Lösung.

Eigenhändiges Testament

Es handelt sich um eine leichte Testamentsform, die aber umso häufiger Formfehler enthält, beispielsweise, weil es nicht handschriftlich abgefasst ist. Auch hier sollte eine anwaltliche Beratung vor Abfassung stattfinden.

Enterbung

Häufig möchte man seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen. Hierzu ist eine Enterbung notwendig, in der Regel durch Testament. Gleichzeitig muss aber auch das gesetzliche Pflichtteilsrecht bei einer Regelung berücksichtigt werden.

Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

Wir in der letztwilligen Verfügung der Nachlass zwischen der ehelichen ehelichen Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als deren Ersatzerben bestimmt sind, andererseits aufgeteilt, so kann dies als schlüssige Enterbung der nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein. Daraus folgt, dass in diesem Fall die nichtehelichen Kinder lediglich ihren Pflichteilansprüche geltend machen können. BGH, Urteil vom 22. März 2006 – IV ZR 93/05-

Erbenregress

Es kann bezüglich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Erbenhaftung eintreten. § 35 SGB II begrenzt auf den Wert des Nachlasses bezüglich des in den letzten zehn Jahren gewährten Arbeitslosengeldes oberhalb eines Sockelbetrages von 1.700 €. Bei häuslicher Pflege bis zum Tod und stets für das weitere Mitglied der dadurch aufgelösten Bedarfsgemeinschaft wird ein Freibetrag von 15.500 € gewährt. Gerät umgekehrt der Hilfeempfänger durch Erbschaft zu Vermögen, muss er jedoch das erhaltene Arbeitslosengeld II nicht zurückzahlen, da er nicht rückwirkend leistungsfähig geworden.

Erblasser

Wenn das Gesetz vom Erblasser spricht, meint es eine natürliche Person, durch deren Tod (Erbfall) die Erbschaft auf den oder die Erben übergeht.

Erbschaft

Ein Erbe muss so schnell wie möglich feststellen, was zur Erbschaft gehört, was also der Nachlass ist. Denn er erbt auch die Verbindlichkeiten. Probleme können beispielsweise auch bei einer Lebensversicherung entstehen, die nicht zwingend in den Nachlass fällt.

Erbschaftsbesitzer

Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der Nachlassgegenstände zu Unrecht besitzt. Gegen diesen müssen dann Ansprüche (notfalls im Klagewege) durchgesetzt werden.

Erbschaftskauf

Im Erbfall sollte genau überlegt werden, was wirtschaftlich am sinnvollsten ist. Ggf. sollten vor allem mehrere Miterben überlegen, ob nicht einer die Erbschaft der anderen aufkauft. Für die erforderliche Vertragsgestaltung sollte ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Das neue Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht enthält erhebliche Änderungen, sodass nunmehr eine Gestaltungsberatung noch viel wichtiger geworden ist.

Erbschein

Um den Nachlass zu erhalten ist zwar ein Erbschein meist nicht erforderlich, häufig wird er aber gerade im Grundstücksbereich notwendig sein. Das Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht sollte in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt geführt werden.

Erbteilveräußerung

Der Verkauf eines Erbanteils egal ob an einen Miterben oder Dritten hat zur Folge, dass es zu Anschaffungskosten für den Erwerber und einem Veräußerungserlös für den übertragenden Erben kommt. Der Veräußerungserlös wird den einzelnen Gütern des Nachlasses zugerechnet, wobei hier das Verhältnis zu ihrem Verkehrswert maßgeblich ist. Einer durch die Beteiligten selbst vorgenommene Aufteilung ist, sofern sie angemessen ist, zu folgen.

Erbvertrag

Mit einem Erbvertrag kann eine stark bindende Regelung getroffen werden. Ein Erblasser kann hierdurch auch eine Drucksituation von Seiten der Familie wegnehmen bzw. seine Pflege im Alter absichern.

Erb- und Pflichtteilsverzicht

Um Probleme im Erbfall auszuschließen ist es ggf. bei mehreren Beteiligten sinnvoll, dass zu Lebzeiten des Erblassers dieser eine einvernehmliche Regelung mit einzelnen Personen trifft. Diese können auf ihr gesamtes Erbe oder auf den Pflichtteil verzichten. Häufig wird das aber von einer Gegenleistung abhängig sein.

Ersatzerbe

Wenn der im Testament eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt, so kann es sinnvoll sein, dass für diesen Fall ein Ersatzerbe bestimmt ist, damit der Wille des Erblassers bestmöglich Berücksichtigung findet. Nennt der Erblasser in seinem Testament jedoch wahlweise zwei Erben ( Meine Lebensgefährtin oder unsere gemeinsame Tochter erbt alles), ohne eine dritte Person zu bestimmen, welche die Wahl zwischen beiden treffen soll, so ist nach Ansicht des Bayrischen Oberlandesgerichtshof nicht von vornherein davon auszugehen, dass eine unbestimmte und daher unwirksame Erbeinsetzung vorliege. Das Gericht vertritt vielmehr den Standpunkt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Erblasser eine subjektiv feste Vorstellung über das Alternativverhältnis gehabt hat, welche er jedoch nicht vollständig zum Ausdruck bringen konnte. Demnach sei es ausreichend, die bedachte Person anhand des Inhalts der Verfügung und ggf. unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig und eindeutig im Wege der Auslegung feststellen zu können. Im oben genannten Beispiel wäre ein solcher Anhaltspunkt bereits, dass die Lebensgefährtin an erster Stelle und die gemeinsame Tochter als zweite genannt wird. Mangels anderweitiger konkreter Umstände wäre die Verfügung des Erblassers entsprechend der Reihenfolge der Bezeichnung und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung, die für Ehegatten i. S. einer Erbfolge nach Generationen in § 2269 II BGB ihren gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, dahin auszulegen, dass die Lebensgefährtin an erster Stelle, die gemeinsame Tochter ersatzweise (§ 2096 BGB) eingesetzt sein soll. BayObLG FamRZ 1999, 331

Familienstiftung

Ein kluge Nachfolgevariante ist die sog. Familienstiftung, die sowohl erbrechtlich, als auch steuerrechtlich eine gute Gestaltungsmöglichkeit sein kann, wenn die Regelung sorgfältig erfolgt.

Gesellschaftsanteil

Wenn der Erblasser an einer Gesellschaft beteiligt war, muss immer genau und schnell geprüft werden, welche Rechte der Erbe im Rahmen der Gesellschaft hat. Hier gibt es zahlreiche Risiken (z. B. Nachschusspflichten), die dann ggf. eine Ausschlagung des Erbes als sinnvoll erscheinen lassen.

Gütertrennung / Gütergemeinschaft

Gütertrennung und Gütergemeinschaft sind zwei Formen des ehelichen Zusammenlebens, die die gesetzlich vorgesehene Zugewinngemeinschaft verdrängen. Da sich der Güterstand erheblich auf die Erbsituation auswirkt, sollte schon bei Eheschließung der richtige Güterstand gewählt und geprüft werden.

Heimgesetz

Um Betroffene zu schützen, gibt es im Heimgesetz Regelungen, die es verbieten, dass dem Heim Vermögen vererbt wird. Ggf. erstrecken sich diese Vorschriften auch auf vergleichbare Fälle, sodass in Missbrauchssituation eine rechtsanwaltliche Prüfung stattfinden muss, ob das Testament überhaupt wirksam ist.

Immobilie

Immer wenn eine Immobilie Nachlassgegenstand ist, ist besondere Vorsicht geboten, da sich zahlreiche Sonderfragen stellen. So kann es bei Ehegatten sein, dass die Immobilie steuergünstig hätte zu Lebzeiten übertragen werden können und im Erbfall erhebliche Erbschaftssteuer auslöst.

Jastrowsche Klausel

Es handelt sich um eine Regelung, die bei Ehegattentestamenten getroffen wird. Häufig wird man versuchen, dass der Ehegatte Erbe des erstversterbenden Partners wird und das Kind am Schluss alles erhält. Wenn das Kind schon im ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend macht, gerät das gesamte Konstrukt in Gefahr, sodass sog. Strafklauseln das Kind hiervon abschrecken sollen.

Kettenschenkung

Die Kettenschenkung ist eine besondere, steuergünstige Form der Schenkung, die dazu dient, Steuerfreibeträge optimal zu nutzen.

Kommorientenvermutung

Sollten beispielsweise bei einem Unglück mehrere Mensch umgekommen oder für tot erklärt worden sein und kann nicht bewiesen werden, dass einer den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind. Diese sog. Kommorientenvermutung ist vor allem bei der gesetzlichen Erbfolge relevant.

Kontovollmacht

Die einem Ehepartner erteilte „transmortale“ Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten. BGH, Urteil vom 24. März 2009 – XI ZR 191/08 –

Landgut

Wie der Reinertrag eines Landguts als Bemessungsgrenze für erbrechtliche Ansprüche zu ermitteln ist, zeigt die Entscheidung des OLG Celle vom 10.10.2007, 7 U 62/06.

Lebensversicherung

Die Lebensversicherung geht häufig nicht durch Erbrecht über, sodass schon zu Lebzeiten eine sicher Lösung mit einem Fachmann gefunden werden sollte.

Leihe

Eine Leihe ist keine missbräuchliche Schenkung, KG Berlin vom 21.07.2006, 13 U 55/05.

Minderjährigkeit

Probleme gibt es häufig bei Übertragung von Immobilieneigentum an Minderjährige. Hier muss ggf. ein Ergänzungspfleger eingeschaltet werden, so OLG München vom 06.03.2008, 34 Wx 14/08.

Motive des Erblassers

Jeder Erblasser sollte seine Motive für eine Verfügung besonders gut dokumentieren. Bei Zweifel können hierdurch günstige Auslegungen helfen. Andererseits wird hierdurch auch die Anfechtung eines Testaments bei einem sog. Motivirrtum erleichtert.

Nacherbfolge

Nach dem Gesetz ist auch die Einsetzung eines Nacherben zulässig. Unter einem Nacherben, versteht man denjenigen, der nach sterben des ersten Erbens oder Eintritt eines vom Erblasser bestimmten Ereignisses oder Zeitpunkt , dass Erbe erhält. Beim Erbfall erwirbt der Nacherbe zunächst eine sogenannte „Nacherbenanwartschaft“. Ein Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel zudem auch immer die Vermutung, dass die als Nacherbe bedachte Person Ersatzerbe ist. Damit nicht über das Erbe oder Teile des Nachlasses unkontrolliert verfügt werden kann, ist die Rechtsposition des Nacherben durch bestimme Verfügungsbeschränkungen wie §§ 2113 ff. und Kontrollrechte geschützt. Die Befreiung des Vorerben kann nur durch den Erblasser erfolgen. Der Nacherbe kann nach Eintritt des Erbfalls gemäß § 2108 seine Rechtsposition auch vererben, soweit dies nicht explizit vom Erblasser ausgeschlossen wird. Generell gilt zwar, dass ein Erbe zur Zeit des Erbfalls, bereits geboren oder zumindest schon gezeugt sein muss, dies ist bei der Ersatzerbfolge jedoch nicht der Fall, denn Ersatzerbe kann auch ein noch nicht gezeugtes Kind sein. So gilt nach § 2102 BGB sogar die generelle Vermutung, dass die Erbeinsetzung einer noch nicht gezeugten Person, im Zweifel als Nacherbeneinsetzung zu werten ist. < Der Nacherbe kann gemäß § 2142 das Erbe auch ausschlagen, soweit nichts anderes bestimmt ist, verbleibt der Nachlass dann dem Vorerben. Nach der Ausschlagung verbleibt dem Nacherben jedoch laut § 2306 I, II sein Pflichtteilsrecht, soweit der von ihm ausgeschlagene Erbteil größer als die Hälfte des ihm zustehenden gesetzlichen Erbteils ist. Wenn der Erblasser angibt, dass der Bedachte nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis Erbe sein soll, jedoch gleichzeitig keinen Nacherben eingesetzt hat, so ist anzunehmen das die Nacherben jene sind, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erben des Erblasser sein würden.

Nachfolgeregelungen bei Personengesellschaften

Stirbt ein Gesellschafter, wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der gesetzlichen Vermutung des § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst, bei einer oHG scheidet gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB der verstorbene Gesellschafter aus und die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Kommanditgesellschaft gilt für den Komplementär dieselbe Rechtslage wie bei der OHG, allerdings eröffnet § 139 BGB die Option in die Stellung eines Kommanditisten. Beim Ableben eines Kommanditisten wird gemäß § 177 HGB die Gesellschaft im Zweifel mit dessen Erben fortgesetzt, ebenfalls beim Ableben eines stillen Gesellschafters gemäß § 234 Abs. 2 HGB. Dabei gibt es einige verschiedene Nachfolgeregelungen, die unterschiedlich konzipiert sind: • Bei der Fortsetzungsklausel erlischt der Gesellschaftsanteil und fällt nicht in den Nachlass; dort befinden sich allenfalls Auseinandersetzungsansprüche, soweit diese nicht auch ausgeschlossen. • Denkbar sind des weiteren Eintrittsklauseln (Zuwendung eines Eintrittsrechts). Die Zuwendung des Eintrittsrechts kann durch Gesellschaftsvertrag oder erbrechtlich erfolgen. Zusätzlich kann dem Eintrittsberechtigten auch der Kapitalanteil des verstorbenen Gesellschafters zugewendet werden; die verbleibenden Gesellschafter halten ihn dann bis zu dessen Eintritt für ihn treuhänderisch, so dass eine Abfindungsanspruch noch nicht entstanden ist. • Des weiteren kann der Eintritt durch rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel, also aufschiebend auf den Tod bedingte Schenkung und Abtretung des Anteils an den Berechtigten durch Vertrag mit diesem erfolgen; der Anteil ist dann bereits zu Lebzeiten und damit außerhalb des Nachlasses übertragen.

Nachlassspaltung

Eine Nachlassspaltung liegt dann vor, wenn zwei Nachlassteile jeweils unterschiedlichem Landesrecht unterliegen, welches sich nicht deckt. Der BGH hat beispielsweise einen solchen Fall entschieden, in dem es um einen Grundstück in Florida ging. Nach dem Art. 3 Abs. 3 EGBGB haben die besonderen Vorschriften , die in den Vereinigten Staaten für die Erbfolge in das dort belegene unbewegliche Vermögen gelten, Vorrang dem an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpfende Erbstatut. Nach der Entscheidung des BGH, steht einem deutschen Erblasser jedoch weiterhin das Recht zu, durch ein gemäß § 2247 BGB gültiges Testament wirksam über ein in Florida (USA) belegenes Grundstück zu verfügen, obwohl die gewählte Testamentsform dort nicht zulässig ist, die USA nicht dem Haager Abkommen beigetreten sind und für das dort belegene Grundstück im übrigen das Erbrecht Floridas gilt. Probleme können sich jedoch daraus ergeben, dass die gewählte Testamentsform, in diesem Fall das eigenhändige Testament, in Florida möglicherweise wegen Formmangels nicht anerkannt wird und sich dadurch für den Erben Schwierigkeiten ergeben, die rechtliche Verfügungsmacht über das Grundstück zu erlangen. BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 – IV ZR 135/03 –

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Verstirbt ein Partner in einer sog. Nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so sind ggf. die Erben gegenüber dem überlebenden Teil für Vermögenszuwendungen ausgleichspflichtig, BGH vom 31.10.2007, XII ZR 261/04.

Nießbrauch

Das Niessbrauchrecht ist eine der wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten, um eine sinnvolle Vermögensweitergabe zu Lebzeiten zu gewährleisten. Allerdings kann ein Nießbrauch auch im Rahmen eines Vermächtnisses weitergegeben werden.

Oder-Konto

Gerade Ehegatten haben immer wieder bei Versterben des Partners das Problem, dass ein Zugriff auf das Bankkonto verwehrt wird. Bei einem Oder-Konto ist diese Gefahr in der Regel ausgeschlossen.

Pflichtteils und Wiederverheiratungsklausel Kombination Das OLG München hat mit Urteil vom 16.07.2012, Az.: 31 Wx 290/11 entschieden, dass eine Kombination von Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklausel für eine Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben sprechen kann.

Pflichtteilsklausel

Die sog. Pflichteilsklauseln schützen davor, dass ein Kind durch Geltendmachen seines Pflichtteils die für den verbliebenden Ehegatten hinterlassene Erbschaft zu schmälern. Ein Formulierungsbeispiel sähe so aus: „Wenn eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend macht, so soll es bei Versterben des Zweitversterbenden ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten. Es empfiehlt sich jedoch in so einem Fall einen Anwalt zu rate zu ziehen, um sicher zu gehen, dass es kein Möglichkeit gibt, die Klausel zu umgehen. Vergleichen Sie hierzu auch das Schlagwort Berliner Testament.

Pflichtteilsrecht

Ehegatten und Kinder haben ein Pflichtteilsrecht, wenn sie durch Testament vom Erbe ausgeschlossen sind. Ein Rechtsanwalt kann helfen, diesen Anspruch bei Gericht durchzusetzen. Andererseits ist häufig eine Beratung durch den Fachmann sinnvoll, wenn ein Erblasser etwaige Pflichtteilsansprüche schmälern will. Eltern, Ehegatten und Abkömmlinge sind beim Tod einer Person auch pflichtteilsberechtigt, wenn der durch eine Schenkungen zu Lebzeiten während der letzten zehn Jahre (bei Vorbehalt eines Nießbrauchs auch länger) vor versterben des Erblassers der Nachlass um mehr als die Hälfte gemindert wurde. Es kommt auch oft vor, dass die Veräußerer aufgrund der Überlassung in der Lage sein wollen, mit ihrem restlichen Vermögen, z. B. den Ersparnissen, frei zu verfügen. In diesem Fall ist es empfehlenswert, dass ein ausdrücklicher Pflichtteilsverzicht des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer, in die Urkunde aufgenommen wird. Zumindest sollte aber vermerkt werden,, dass die Zuwendung als „Vorausleistung“ auf etwaige künftige Pflichtteilsansprüche zu werten ist, so dass diese regelmäßig dadurch „aufgezehrt“ werden. Gegebenenfalls sollte auch der Verzicht des Ehegatten in die Urkunde mitaufgenommen werden. Weist der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen Pflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch nicht fest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt oder ob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer Pflichtteilsquote bedacht werden sollten. Das hängt davon ab, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen oder nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte.

Quote Häufig sind in Testamenten die Quoten nur unzureichend dargestellt bzw. nur einzelne Gegenstände angegeben, die vererbt werden sollen. In einem solchen Fall erben alle Erben mit der gleichen Quote.

Rücktritt

Bei Änderungen der Sachlage möchten Betroffene häufig Schenkungen, Testamente oder Erbverträge zurücknehmen. Dann ist es besonders wichtig, dass ein Rücktrittsrecht ausreichend geregelt ist.

Schenkung

Das wichtigste Mittel der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten ist die Schenkung. Hier müssen einmal Formerfordernisse eingehalten werden. Auch werden nur allzu häufig Fehler in der Vertragsgestaltung gemacht, beispielsweise wenn sich der Schenker keine ausreichenden Rückforderungsrechte vorbehält.

Schenkungen des Erblassers zu Lasten des Vertragserben

Liegt solchen Schenkungen kein lebzeitiges Eigeninteresse zugrunde, dann werden diese auch als „bösliche Schenkungen“ bezeichnet. Sie sind zwar ebenfalls dinglich wirksam, unterliegen jedoch der Rückforderung nach Bereicherungsrecht gemäß § 2287 BGB. Auf die Redlichkeit des Beschenkten, der unmittelbar Anspruchsgegner ist, kommt es auch hier nicht an.

Schenkungen zu Lasten eines Pflichtteilsberechtigten

Schenkungen zu Lasten eines Pflichtteilsberechtigten können gemäß § 2329 BGB, ohne dass es auf Benachteiligungsabsicht des Schenkers ankäme, vom Beschenkten nach Bereicherungsrecht herausgefordert werden, soweit der zur Pflichtteilsergänzung verpflichtete Erbe ihn nicht zu erfüllen braucht.

Schlusserbeneinsetzung

Ein notarielles Testament kann im Hinblick auf die Schlusserbeneinsetzung auslegungsfähig sein NJW Aktuell 2012, Heft 43, Seite 6.

Schwägerschaft

Eine Schwägerschaft stellt noch kein Näheverhältnis dar, dass bei einem Erbvertrag oder Ehegattentestament eine wechselbezügliche Verfügung nahelegt, OLG Koblenz vom 13.12.2006, 2 U 80/06.

Sittenwidrigkeit der Ausschlagung / Annahme einer Erbschaft

Eine durch einen Betreuer für einen sozialhilfebedürftigen Erben erklärte Erbschaftsausschlagung vormundschaftsgerichtlich ist nach Ansicht des OLG Stuttgart nicht genehmigungsfähig, da sie gegen die guten Sitten verstößt. Das SG Mannheim hat in dem umgekehrten Fall diese Entscheidung fortgeführt, indem die Annahme einer aufgrund Testamentsvollstreckung und Nacherbenbeschränkung unverwertbaren Erbschaft als sittenwidrig erachtet.

Steuerhinterziehung

Wirkt der Erbe bei Feststellung der Erbschaftssteuer nicht mit, so führt das nicht automatisch zu einer Steuerhinterziehung, BFH vom 20.06.2007, II R 66/06.

Steuerklassen

Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht unterscheidet Steuerklassen, die abhängig davon sind, wie nahe sich Schenker und Beschenkter bzw. Erblasser und Erbe stehen. Je näher desto besser, da dann z. B. ein höherer Freibetrag gilt. Deshalb kann eine Heirat oder Adoption zu erheblichen Vorteilen führen.

Strafklausel Wenn ein Abkömmling seinen Pflichtteil verlangt, dann sehen letztwillige Verfügung häufig sog. Strafklauseln vor. Wann diese einschlägig sind klärt das OLG München in einer Entscheidung vom 29.01.2008, 31 Wx 68/07.

Teilung des Nachlasses

Die Teilung des Nachlasses bereitet häufig Probleme. Neben der sog. Teilungsversteigerung gibt es die Möglichkeit eines Auseinandersetzungsvertrags. Wichtig ist, dass bei mehreren Erben ein Miterbe nicht sofort über einzelne Nachlassgegenstände allein verfügen darf.

Testamentsvollstreckung

Mit einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser seine Wünsche und ebenso seine Erben absichern oder notfalls beschränken. Eine wichtige Entscheidung zum Beendigungszeitpunkt einer Testamentsvollstreckung hat das OLG München am 09.07.2007, AZ 31 Wx 10/07, getroffen. Die Ernennung eines Testamentsvollstrecker schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentvollstreckung unterliegenden Grundstück aus, wenn der Erblasser nicht will, wenn sein Grundvermögen verkauft wird. Dies gilt auch für Gläubiger eines Miterben, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 – V ZB 176/08 – Dauer der Testamentsvollstreckung

Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung. Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 – IV ZR 275/06 –

Testierfreiheit

In der durch Art. 14 GG gewährleisteten Erbrechtsgarantie ist auch die sog. Testierfreiheit enthalten. Auch diese dient, ähnlich wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art.2 Abs, 1 GG enthaltene Grundsatz der Privatautonomie, der Selbstbestimmung des Individium im Rechtsverkehr. Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie befugt den Erblasser, zu Lebzeiten eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbeinsetzung vorzunehmen und insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlassbeteiligung auszuschließen und somit die Zuwendung für diesen auf den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken. Das bedeutet demnach auch, dass der Erblasser keinesfalls dazu gezwungen wird, alle seine Abkömmlinge gleich zu behandeln. BVerfG v. 19.4.2005, 1 BvR 1644/00

Tiere als Erben

Da Tiere keine rechtsfähigen Personen sind, können sie nicht erben. Eine konkrete Einsetzung eines Tieres als Erben ist somit unzulässig. In einem durch das bayerische Oberlandesgericht entschieden Fall wollte der Erblasser jedoch „nur“ sein Vermögen „den Tieren zugute kommen lassen“. In einer solchen Formulierung kann die Erbeinsetzung einer Tierschutzorganisation gesehen werden. Das bayerische Oberlandesgericht hat hierzu entschieden, dass in solchen Situationen die Umstände, die sich vor und nach der Testamentserrichtung ereignet haben, zur Bewertung heranzuziehen sind. Wenn Sie sicher sein wollen, dass ihr Haustier nach ihrem Tod gut versorgt wird, dann sollten Sie sich bei der Errichtung ihres Testaments rechtlich beraten lassen.

Todeserklärung/ Todesvermutung

Mit der Todeserklärung wird die Vermutung begründet, dass der Verschollene in dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Dies bleibt auch bei Eintragung eines anderen Todeszeitpunkt im Sterbebuch unberührt. Sollte die Todeserklärung widerlegt werden, so steht für tot erklärten ein Herausgabeanspruch nach § 2031 BGB zu.

Unechtes Testament

Wird ein Erbanspruch auf ein unechtes Testament gestützt, so kann der Anspruchssteller hierdurch wegen Erbunwürdigkeit seinen Anspruch verlieren, BGH vom 27.02.2008, IV ZR 138/07.

Unterbeteiligung an Gesellschaft

Eine Unterbeteiligung an einer Gesellschaft stellt ggf. noch keinen zugewendeten Vermögensgegenstand im Rahmen der Schenkungssteuer dar, BFH vom 16.01.2008, II R 10/06.

Unterhalt

Häufig will der Betroffene zu Lebzeiten seinen Unterhalt absichern bzw. den Unterhalt eines Nichterben im Erbfall erhalten. Hier ist dann in jedem Fall durch einen Fachmann eine Regelung zu treffen, wie das am besten erreicht werden kann. Eine Möglichkeit bietet ggf. der Nießbrauch.

Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung

Unwirksamkeit bei Auflösung von Ehe oder Verlobung Wenn ein Ehepartner, Verlobter oder eingetragene Lebenspartner, unabhängig davon, ob sie konkret als solche bezeichnet sind, als Erbe eingesetzt wird, dann ist die Ursache dafür meist die familiäre Bindung. Daher wird allgemein vermutet, dass beim Wegfall dieser Bindung auch der Wille dieser letztwilligen Verfügung nicht mehr gegeben ist. Die Unwirksamkeit kann nur aufgehoben werden, wenn eine ausdrückliche Erklärung oder ein hypothetischer Wille bzgl. der Wirksamkeit nachgewiesen werden kann.

Eine erneute Eheschließung nach vorangegangener Scheidung hebt die Unwirksamkeit des Testaments ebenfalls nicht auf. Zudem kann sich ein späterer Ehegatte nicht auf seine Einsetzung als Erbe berufen, wenn im Testament die Formulierung „ Mein Ehegatte“ verwendet wird, da auch hier hinreichende Beweise herangeführt werden müssen, dass es dem Erblasser gerade darauf ankam seinen Ehegatten, unabhängig davon, wer dieser ist, als Erben einzusetzen. Die Auslegung richtet sich in dem Fall allein auf den Tag der Testamentserrichtung. Eine Unwirksamkeit des Testaments durch Scheidung o.Ä. ist jedoch nicht analog auf Schwiegerkinder anwendbar. Folglich ist ein Testament, was sowohl das eigene Kind, als auch dessen Ehegatte als Erben einsetzt, auch nach der Scheidung von dem Kind und seinem Partner gültig.

Unwirksamkeit durch Widerruf

Ein Testament wird auch unwirksam, wenn es wirksam widerrufen wurde. Nähere erfahren Sie dazu unter dem Schlagwort Widerruf.

Unwirksamkeit durch Gegenstandslosigkeit

Des Weiteren ist ein Testament unwirksam, wenn es gegenstandslos ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bedachte bereits verstorben ist oder der Erblasser über etwas verfügt, über das er nicht verfügen darf.

Urkunde

Die Vorschriften der §§ 2355, 2356 erfordern, dass zum Nachweis des testamentarischen Erbrechts immer die Urschrift der Urkunde vorliegt, auf die das Erbrecht gestützt wird. Bei Unauffindbarkeit der Urkunde, kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass der Wirksamkeit der Urkunde nicht im Wege steht, wenn sie ohne Willen und Zutun des Erblasser vernichtet, verlorengegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In dieser Situation können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. Diese Unterliegen jedoch strengen Anforderungen. BayObLGZ 2004, 91

Verlustabzug nach § 10d EStG

Der Verlustabzug ist nicht mehr vererblich. Die alte Rechtsprechungslage besteht aber aus Vertrauensschutzerwägungen noch für Altfälle fort, BFH vom 17.12.2007, GrS 2/04.

Verschollenheit

Ein Verschollener kann unter bestimmten Voraussetzungen Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.

Vermächtnis

Das Vermächtnis ist strikt von einer Erbeinsetzung zu unterscheiden, stellt aber ein beliebtes Regelungsziel in einem Testament dar. Da das Vermächtnis nur eine schwache Rechtsstellung einräumt, sollte man sich vor Erstellung eines Testament hier ausführlich beraten lassen.

Vollmacht über den Tod hinaus

Bei einer sog. postmortalen Vollmacht kann eine Grundstücksübertragung nach dem Tod des Eigentümers grundsätzlich ohne Erbnachweis durchgeführt werden, LG Stuttgart vom 20.07.2007, 1 T 37/2007.

Wert des Nachlasses

An vielen Stellen spielt der Wert des Nachlasses eine wichtige Rolle. Wie der Nachlass zu bewerten ist, kann Ihnen ein Fachmann darstellen. Im Einzelfall ist es notwendig, dass ein Sachverständigengutachten (vor allem bei Immobilien) erstellt wird.

Widerruf des Testaments

Grundsätzlich ist der Widerruf eines Testaments möglich. Nach § 2254 BGB erfolgt ein Widerruf durch ein anderes Testament. Der Widerruf kann jedoch auch nach § 2255 BGB durch Veränderung an der Testamentsurkunde erfolgen. Wichtig ist zudem die Vermutung des § 2255 S. 2 BGB. Nach dieser wird vermutet, dass der Erblasser durch eine Veränderung an der Testamentsurkunde das Testament aufheben will. Dies beinhaltet jedoch NICHT nicht die Vermutung, dass die Veränderung an der Urkunde durch den Erblasser erfolgt ist. Sollte die Veränderung durch eine andere Person durchgeführt worden sein, so genügt eine nachträgliche Billigung der Veränderung nicht, um das Testament wirksam aufzuheben. Ein Testament kann auch durch ein später erstelltes Testament widerrufen werden, sofern sich der Inhalt des neuen von dem Inhalt des alten Testaments unterscheidet. Dabei ist zu beachten, dass auch das spätere Testament den Formerfordernissen des § 2247 BGB genügt. Sollte das spätere Testament widerrufen werden, so gilt im Zweifel der Inhalt des älteren. Beim Widerruf von Testamenten ist jedoch zu beachten, um welche Art von Testamenten es sich handelt. So gelten beispielsweise andere Vorschriften für notariell beglaubigte und Ehegattentestamente. Wohnrecht Die Einräumung eines Wohnrechts stellt trotz Unentgeltlichkeit ggf. keine echte Schenkung dar, BGH vom 11.07.2007, IV ZR 218/06.

Zuwendungsverzicht

Genauso wie bei einem Erbverzicht kann ein Zuwendungsverzicht als Sicherungs- und Ausgleichsmittel für lebzeitige Schenkungen vereinbart werden. Die genauen Rahmenbedingungen hierfür legt der BGH mit Urteil vom 20.02.2008 (IV ZR 32/06) fest.

Zwangsvollstreckung Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden. Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 – VII ZB 30/08 –

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