Es gibt weltweit zahlreiche Erbrechte, in denen die Aussage: ,,wenn ich nichts tue, werde ich nicht Erbe“, zutreffend ist. Im deutschen Erbrecht ist diese Aussage allerdings falsch. Denn man wird ohne eigenes Zutun automatisch Erbe, wenn die gesetzlichen bzw. testamentarischen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu muss man nicht einmal Kenntnis von einem Testament, vom Erbfall, vom Nachlass oder seinem Erbrecht haben. Dieser Automatismus tritt in der Sekunde des Erbfalls ein.
Das deutsche Erbrecht kennt allerdings das System, dass man innerhalb bestimmter Fristen dieses Erbe wieder ausschlagen kann. Diese Ausschlagung hat eine auf den Erbfall rückwirkende Wirkung, so dass man dann von Anfang an nicht als Erbe gilt. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass man aktiv etwas tun muss, um nicht Erbe zu werden.
In der Beratungspraxis gibt es für das Wechselspiel zwischen Annahme und Ausschlagung der Erbschaft viele Problemfälle. Denn der mögliche Erbe kennt zumeist den Nachlassbestand nicht und weiß deshalb nicht, ob es wirtschaftlich für ihn sinnvoll ist, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Es ist jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Wenn dann die Entscheidung zu einer Ausschlagung tendiert, ist diese Ausschlagung innerhalb bestimmter Fristen und vor allem formwirksam zu erklären. Es gibt in diesem Zusammenhang viele Fallstricke.
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