Irrtum über die Zugriffsmöglichkeit einzelner Erben auf Bankkonten des Erblassers bei einer Erbengemeinschaft: „Bei mehreren Erben kann ich meinen Anteil am Bankkonto verwerten“

Bei einer bestehenden Erbengemeinschaft ist eine Teilauseinandersetzung schwierig. Dies bedeutet insbesondere, dass der einzelne Miterbe nicht ohne Zustimmung der anderen Miterben auf das Bankkonto zugreifen kann. Er kann sich auch nicht seinen ihm zustehenden rechnerischen Anteil auszahlen lassen. Dies führt in der Praxis häufig zu Problemen, insbesondere dann, wenn die Erbschaftssteuer bezahlt werden muss, aber die Erben noch nicht an die Liquidität des Nachlasses heran kommen. In der Praxis wird versucht, dieses Problem dadurch zu lösen, dass eine Bankvollmacht über den Tod hinaus Gültigkeit hat. Mit dieser Bankvollmacht kann dann ggf. ohne Zustimmung der anderen Miterben das Geld abgehoben werden. Dies ist freilich nur so lange möglich, wie die Bankvollmacht gültig ist. Einzelne Miterben, die hiermit nicht einverstanden sind, werden eine solche Bankvollmacht zeitnah nach dem Erbfall widerrufen. Hier muss dann genau darauf geachtet werden, wie sich der Bevollmächtigte verhält, da das Risiko einer Strafbarkeit besteht. Andererseits muss bei einem Widerruf der Vollmacht genau geprüft werden, ob dieser Widerruf formwirksam erklärt wurde. In der Beratung ist genau darauf zu achten, wer Zugriff auf das Bankkonto hat, damit vermieden werden kann, dass Beträge zu Unrecht abgehoben werden. Ein weiteres Problem in diesem Bereich besteht dann, wenn ein Ehegatte verstirbt, der Ehepartner mit den Kindern in einer Erbengemeinschaft ist, der Ehegatte aber zugleich vollen Zugriff auf das Konto hat. Dies wird in der Regel bei einem Gemeinschaftskonto der Fall sein, das als Oder-Konto ausgestaltet ist. Dann ist zu prüfen, wie sich der überlebende Ehegatte verhalten muss. Denn es ist rechtlich gerade nicht so, dass er automatisch Eigentümer des Gemeinschaftskontos (nicht einmal in Höhe von 50%) ist.

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