Die Situation des gleichseitigen Versterbens ist gesetzlich nicht umfassend geregelt. Es gibt hierzu zwar eine Vorschrift im sogenannten Verschollenheitsgesetz. Die tatsächliche Situation kann dann aber häufig zu Streit führen. Das hängt damit zusammen, dass letztlich unklar bleibt, welcher Ehegatte zuerst verstorben ist. Würde man hier zum Beispiel annehmen, der Ehemann wäre vor der Ehefrau verstorben, so wäre die gesetzliche Erbfolge die, dass zuerst die Ehefrau mit dem Kind den vorverstorbenen Mann beerbt und dann im zweiten Erbfall das Kind den Gesamtnachlass von der nachverstorbenen Ehefrau als Erbe erhält. Diese Lösung kann freilich zu Problemen führen, da das Vermögen nochmals einen Umweg über die verstorbene Ehefrau macht. Man sieht also gut, dass die gesetzliche Erbfolge, die dann zur Prüfung von zwei Erbfällen führen kann, nicht optimal ist. Dies lässt sich aber durch eine testamentarische Regelung beheben.
Für die Beratung bedeutet dies, dass in der Regel im Testament eine Klausel zum gleichzeitigen Versterben aufzunehmen ist. In dieser Klausel kann dann zum Beispiel festgelegt werden, dass für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Schlusserbe als Erbe beider Eheleute vereinbart wird.
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