Rechtssicherheit durch rechtliche Konstruktion der Vor- und Nacherbschaft: „Kann ich mit der Einsetzung eines Nacherben Streit vermeiden?“

Die Regelungen der sogenannten Vor- Nacherbschaft gehören zu einer der kompliziertesten Materien des deutschen Erbrechts. Gerade in vielen früheren Testamenten ist eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Dabei ist den meisten Erblassern überhaupt nicht klar, was diese Regelungen bewirken.

Zugleich besteht bei diesem Bereich das Problem, dass es leicht zu Fehlbezeichnungen kommen kann. Es gibt sehr viele Testamente, in denen eine Vor- bzw. Nacherbschaft angeordnet ist, aber tatsächlich eine bloße Schlusserbeneinsetzung stattfinden soll. Diese Unklarheiten führen zu erheblichen Streit.

Die Hauptwirkung der Vor- und Nacherbschaft ist die, dass der Vorerbe im ersten Erbfall zwar Erbe wird, er aber den geerbten Nachlass nicht als seinen eigenen Vermögensteil erhält, sondern diese Vorerbschaft getrennt von seinen Vermögen bleibt. Es besteht ein sogenanntes Sondervermögen. Tritt dann der Nacherbfall ein, meistens dann wenn der Vorerbe verstirbt, geht dieses Sondervermögen im Rahmen eines Automatismus auf den Nacherben über. Der Vorerbe kann dies nicht mit einer eigenen testamentarischen Regelung unterbinden. Das heißt, es kann so sein, dass das Sondervermögen an den Nacherben geht und ein anderer Erbe den Nachlass des Vorerben bekommt. Die Situation dieser Vermögenstrennung führt freilich dazu, dass die Vermögensmassen eigentlich wirtschaftlich getrennt voneinander gehalten werden müssen. Gerade weil rechtliche Laien dies nicht wissen, führt das zu erheblichen Praxisproblemen. Die Situation verschärft sich dann noch, wenn der Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen befreit ist. Denn dann kann er mit dem Vorerbschaftsvermögen relativ viel gestalten. Er darf das Vorerbschaftsvermögen in der Regel dann nur noch nicht verschenken.

In der Beratung ist es bedeutsam, bei Gestaltung eines Testaments auf diesen Regelungsbereich hinzuweisen. Es muss mit dem Erblasser diskutiert werden, ob eine Lösung im Bereich der Vor- und Nacherbschaft tatsächlich gewollt ist. Zumeist ist dies nicht interessengerecht. Erblasser tendieren zu einer solchen Lösung allerdings, um über Generationen hinweg den eigenen Nachlass zu organisieren und zu regeln. Meist scheitert dies aber. Ist der Erbfall bereits eingetreten, muss insbesondere der Vorerbe, aber auch der Nacherbe über seine Rechtsposition informiert werden.

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