Zuständigkeit des Testamentsvollsteckers in zeitlicher Hinsicht: „Ist ein Testamentsvollstrecker nur solange im Amt, wie der Nachlass nicht auseinandergesetzt ist?“

Es ist nicht automatisch so, dass eine Testamentsvollstreckung dann endet, wenn der Nachlass auseinandergesetzt ist. Entscheidend für diese Fragestellung ist, welche Form der Testamentsvollstreckung im Testament geregelt ist. Man unterscheidet zwei Hauptformen der Testamentsvollstreckung. Zuerst einmal gibt es die sogenannte Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung. Diese endet tatsächlich damit, dass der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe, also die Auseinandersetzung des Nachlasses, erledigt hat.

Demgegenüber gibt es noch die zweite Variante der Testamentsvollstreckung: die Dauertestamentsvollstreckung. Diese Dauertestamentsvollstreckung hat eine ganz andere Aufgabe und kann für die Dauer von bis zu 30 Jahren bestimmt werden. Aufgabe der Dauertestamentsvollstreckung ist, dass der Testamentsvollstrecker für den besagten Zeitraum den Nachlass innehat und verwaltet. Hauptanwendungsfall ist, dass der potentielle Erbe minderjährig ist. Für diesen Fall kann dann der Dauertestamentsvollstrecker den Minderjährigen vertreten und den Nachlass zu dessen Gunsten verwalten.

In der Beratung müssen beide Varianten der Testamentsvollstreckung different betrachtet werden. Beider Arten der Testamentsvollstreckung haben völlig unterschiedliche Anwendungsgebiete.

Die Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung ist vor allem dann zu empfehlen, wenn es mehrere Erben gibt. Dann wirkt die Testamentsvollstreckung Streitvermeidend. Dagegen ist die Dauertestamentsvollstreckung nur in speziellen Sachverhalten relevant. Neben dem Beispiel des minderjährigen Erben kommt die Dauertestamentsvollstreckung bei Erbfällen mit Unternehmensbezug und bei den sogenannten Behindertentestamenten zum tragen.

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