Keine zwingende Notwendigkeit einer Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht: „Ein Testament muss nicht beim Amtsgericht hinterlegt werden“

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass ein Testament, das eigenhändig handgeschrieben ist, beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) hinterlegt werden muss, damit es Wirkung entfaltet. Diese Ansicht ist falsch. Letztlich kann ein solches Testament überall liegen. Es gibt hierfür ganz unterschiedliche Situationen. Das Testament kann zuhause aufbewahrt werden. Das Testament kann ebenso in einem Tresor oder Bankschließfach aufbewahrt werden. Das Testament kann Freunden übergeben werden oder bei einem Rechtsanwalt zur Akte gereicht sein. Entscheidend ist, dass der Ort, wo das Testament aufbewahrt wird, nichts damit zu tun hat, dass das Testament wirksam ist. Es handelt sich vielmehr um eine Frage der Praktikabilität. Das heißt, dass sichergestellt werden muss, dass das Testament im Erbfall auch aufgefunden und dem Nachlassgericht zur Prüfung vorgelegt wird.

In der Beratung ist auf diese Situation hinzuweisen. Dem Autorenteam sind viele Fälle bekannt, in denen Testamente, die nicht bestmöglich aufbewahrt worden sind, leider verschwinden. Dies kann im Erbfall nicht mehr aufgeklärt werden. Es gibt sogar den Fall, dass der überlebende Ehegatte oder das Kind des Erblasser, dass nachteilige Testament in der Schublade findet und das Testament vernichtet.

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