Geeigneter Verwahrungsort für ein Testament: „Ein Testament sollte am besten im Bankschließfach liegen“
In der Praxis des Autorenteams ist immer wieder kritisch, wo ein handschriftliches Testament verwahrt werden soll. Hierfür gibt es freilich eine ganze Anzahl von unterschiedlichen Möglichkeiten.
Die Möglichkeit, die viele Personen in Erwägung ziehen, und zwar das Testament im Bankschließfach zu hinterlegen, führt aber in der Praxis häufig zu Problemen. Dies vor allem dann, wenn das Bankschließfach nur auf den späteren Erblasser eingetragen ist. Denn in einer solchen Situation ist es für die Beteiligten gerade nicht möglich, das Testament aus dem Bankschließfach zu holen. Dafür müssten sie zuerst das Erbrecht nachweisen können. Ein solcher Nachweis ist gerade ohne das Testament nicht möglich. Es ist deshalb zu empfehlen, dass das Testament an einem vor Zerstörung sicheren Ort verwahrt wird. Gleichzeitig muss aber sichergestellt werden, dass das Testament im Erbfall verfügbar ist und dem Nachlassgericht vorgelegt werden kann. Es gibt auch die Möglichkeit, dass Testamente beim Amtsgericht hinterlegt werden. Hiermit sind aber auch Probleme verbunden.
In der Beratung muss genau besprochen werden, was mit dem Testament geschieht. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine bloße Testamentskopie im Einzelfall das Erbrecht nachweisen kann. Jedenfalls sollte immer die Situation ausgeschlossen werden, dass Dritte, insbesondere vom Testament benachteiligte Personen, das Testament nachträglich vernichten können. Dies ist zwar strafrechtlich als Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB sanktioniert. Es gibt aber in der Praxis viele Fälle, in denen dies geschieht und nicht zu einer Strafbarkeit führt. Denn es gibt große Nachweisprobleme.
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