Bereits bei einem einseitigen Testament ist ein Widerruf nicht in jeder Form möglich. Allerdings gibt es dort viele unterschiedliche Widerrufsmöglichkeiten, insbesondere die Vernichtung des Testaments. Bei Ehegattentestamenten gehen Eheleute häufig irrtümlich davon aus, dass ein Widerruf ähnlich leicht möglich ist. Dem Autorenteam sind viele Fälle bekannt, in denen ein einfaches Widerrufsschreiben dem Ehepartner vorgelegt worden ist oder einfach ein einseitiges abweichendes Testament gefertigt wurde. Beide Sachverhalte genügen nicht, um einen wirksamen Widerruf des Ehegattentestaments herzustellen.
In der Beratung muss diese Problemlage natürlich erörtert werden. Aus Gründen des Schutzes des Widerrufsempfängers fordert der Gesetzgeber, dass der Widerruf mittels notarieller Zustellung mitgeteilt wird. Ist dieses Formerfordernis nicht beachtet, so kann es sein, dass beide Eheleute zu Unrecht von einem wirksamen Widerruf ausgehen und dann im Erbfall eine völlig unerwartete und möglicherweise unerwünschte Erbfolge eintritt.
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