Verfügbarkeit über Vermögen nach dem Tod des ersten Ehegatten: „Verhindert ein Ehegattentestament Verfügungen nach dem ersten Erbfall?“

Ein wesentlicher Gesichtspunkt des Ehegattentestaments kann sein, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann. Dies ist aber abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Testaments. Abgezielt wird hier auf die Situation, dass die Eheleute eine bindende Schlusserbeneinsetzung vorgenommen haben. In einer solchen Situation ist es so, dass der überlebende Ehegatte jedenfalls keine beeinträchtigende Schenkung zum Nachteil des begünstigten Schlusserben vornehmen kann. Das heißt aber umgekehrt nicht, dass jedwede Verfügung ausgeschlossen ist. Mit Verfügung ist dabei gemeint, dass Vermögensteile insbesondere veräußert oder belastet werden. Ein Hauptanwendungsfall ist die Weitergabe einer Immobilie. Erfolgt diese aber beispielsweise im Rahmen eines Verkaufs zu verkehrsüblichen Konditionen, so ist dies ohne weiteres zulässig. Für den überlebenden Ehegatten ist dies besonders wichtig, da er natürlich nicht zu sehr eingeschränkt sein darf. Es gibt sogar die Situation, dass auch Schenkungen vorgenommen werden dürfen. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die Schenkung ein billigungswertes Motiv hat.

In der Beratung ist dies mit der Mandantschaft genau zu besprechen. Ein typisches billigungswertes Motiv ist, dass der überlebende Ehegatte eine zukünftige Pflege absichern möchte. Es gibt dann viele Übertragungsverträge, in denen die Immobilie an die Pflegeperson übertragen wird und dort dann eine zukünftige Pflege genau festgeschrieben ist. Ob dies tatsächlich wirksam ist, bleibt eine Einzelfallprüfung vorbehalten.

Rechtsberatung und (außer)gerichtliche Vertretung in München, Bayern und Deutschland. Wir sind spezialisiert als Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht im Bereich Erbrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht.