Gegenseitiger Ausschluss von Erbe von Pflichtteil: „Man kann erben und zugleich einen Pflichtteil erhalten?“

Für die meisten Personen stellen Erbschaft und Pflichtteilsanspruch eine alternative Wahlmöglichkeit da. Es ist aber fehlerhaft, davon auszugehen, dass sich beide Situationen ausschließen. Tatsächlich gibt es spezielle Sachverhalte, in denen neben dem Erbe auch ein zusätzlicher Pflichtteilsanspruch besteht. Hierdurch möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass man nur aufgrund einer Erbeinsetzung sehr viel weniger erhält, als der Pflichtteilsanspruch betragen würde. Insoweit gibt es insbesondere die Regelung des § 2318 BGB.

In der Beratung muss deshalb ein Pflichtteilsanspruch auch dann geprüft werden, wenn tatsächlich eine Erbsituation vorliegt.

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