Im Rahmen von lebzeitigen Schenkungen ist fast immer ein Thema, dass diese Schenkungen auf den späteren Pflichtteilsanspruch anzurechnen sind. Ein typisches Beispiel ist die Situation, dass Eltern dem Kind Vermögen übertragen, beispielsweise eine Immobilie. Im Gegenzug soll dann das Kind keinen weitreichenden Pflichtteilsanspruch im ersten Erbfall haben, bei dem der überlebende Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt wird. Dieses Motiv lässt sich mit einer rechtssicheren Lösung erreichen. Allerdings ist es eben nicht automatisch so, dass jede Schenkung auf einen Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Erforderlich ist hier eine entsprechende Anrechnungsbestimmung zum Zeitpunkt der Schenkung. Diese muss zumeist in den Schenkungsvertrag hinein genommen werden.
In der Beratung ist auf dieses Problem gesondert hinzuweisen, insbesondere dann, wenn die Schenkung noch bevorsteht. Das Hauptproblem in der Praxis sind nicht die Schenkung von Immobilien, sondern Schenkungen von Bargeldern. Denn dort ist es schwierig, die Anrechnungsbestimmung festzuhalten. Häufig stellen sich auch Fragen, inwieweit spätere Anrechnungsbestimmungen eine entsprechende Rechtswirkung herstellen können.
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