In eng begrenzten Fällen gibt es die Möglichkeit, selbst bei inländischem Immobilienvermögen Erbschaftssteuer zu sparen. Dies betrifft gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.11.2022 zum AZ. II R 37/19 die enge Konstellationen, dass sowohl Erblasser, als auch Erbbegünstigter in Deutschland nicht unbeschränkt erbschaftssteuerpflichtig sind, also beide im Ausland leben. Zwar ist auf inländisches Immobilienvermögen eigentlich im Rahmen der beschränkten Erbschaftssteuerpflicht die Steuer zu zahlen, dies allerdings nur, wenn im Erbfall das Immobilienvermögen direkt dem Erbbegünstigten anfällt, also wenn er Erbe wird. Wenn der Erbbegünstigte lediglich ein Vermächtnis als schuldrechtlichen Anspruch auf das Immobilienvermögen erwirbt, bleibt der Vorgang aus deutscher Sicht erbschaftssteuerfrei.
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