Verlust / Untergang des Anspruchs auf den Pflichtteils: „Kann das Pflichtteilsrecht beschränkt werden?“ (Verzicht, Entziehung, Vollstreckung)

Viele Personen denken, dass das Pflichtteilsrecht eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass enthält und diese Mindestbeteiligung durch keine Maßnahme zerstört werden kann. Tatsächlich gibt es unterschiedliche Situationen, in denen der Pflichtteilsanspruch nicht nur beschränkt, sondern ggf. auch vollständig zerstört werden kann. Eine Variante, bei der sich alle Beteiligten einvernehmlich einigen, ist der sogenannte Pflichtteilsverzicht. Eine Alternative, bei der keine Einigung notwendig ist, ist die Entziehung des Pflichtteils. Eine solche Entziehung ist aber nur möglich, wenn eine schwere Verfehlung durch den Pflichtteilsanspruchsberechtigten gegenüber dem Erblasser vorliegt. Eine eher seltenere Variante ist die Pflichtteilsvollstreckung, die den Anspruchsberechtigten bei der Verwendung des Geldanspruches einschränkt.

In der Beratung ist besonders der Pflichtteilsverzicht von Bedeutung. Auf § 2346 BGB wird hingewiesen. Der Pflichtteilsverzicht muss vor einem Notar erklärt werden und stellt im Einzelfall sicher, dass der Nachlass nicht durch Pflichtteilsansprüche in seiner Liquidität belastet wird.

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