Bei handschriftlichen Testamenten, die nicht in amtsgerichtliche Verwahrung gegeben worden sind, gibt es häufig das Problem, dass das Original im Erbfall nicht mehr auffindbar ist. Es gibt die Alternative, dass es schlichtweg nicht entdeckt wird und andererseits der Erblasser das Original vernichtet hat. Im ersten Fall kann aber eine Testamentskopie genügen, um die testamentarische Erbfolge durchzusetzen, allerdings nicht in jedem Fall. Es kommt nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe aus 2022 auch darauf an, ob der Erblasser die Kopie erkennbar bestehend lassen wollte, z. B., weil er die Testamentskopie in seinem Nachfolgedokumentenordner verwahrt hat, oder er die Kopie ungeordnet in einer Schublade „vergessen“ hat.
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