Es gibt immer wieder Testamente, meist von juristischen Laien, die eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft in einem Ehegattentestament anordnen. Häufig ist tatsächlich etwas anderes gewollt, aber wenn im ersten Erbfall die Erben diese Bezeichnung akzeptieren, kommt es häufig vor, dass das Nachlassgericht eine Vor- und Nacherbschaft zugrunde legt. Dies ist dann problematisch, wenn der überlebende Ehegatte an die als Nacherben eingesetzten Kinder steuergünstig Vermögen übertragen möchte, denn er kann nicht einfach das Vermögen, das der Vor- und Nacherbschaft unterliegt, an die Kinder vorzeitig weiterreichen. Dies würde nach § 7 Abs.1 Nr.7 ErbStG zu einer Schenkung durch den überlebenden Ehegatten führen, während der Freibetrag nach dem erstverstorbenen Ehegatten im Verhältnis zu den Kindern verloren geht.
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