Thema Erbrecht: Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Die Frist zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beginnt mit der Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung zu laufen. Der Pflichtteilsberechtigte geht aufgrund eines Irrtums davon aus, dass eine ihm bekannte Verfügung unwirksam ist. Es stellt sich somit die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch verjährt ist. Ein Mann setzt seinen Sohn zum Alleinerben ein. Zu einem späteren Zeitpunkt widerruft der Mann sein Testament und setzt seine zweite Ehefrau zur Erbin ein. Der Sohn geht davon aus, dass er Alleinerbe ist und hält das später errichtete Testament zugunsten der Ehefrau für unwirksam. Er stellt einen Erbscheinsantrag und begründet dies, dass der Vater bei Errichtung des Testaments dement und somit nicht testierfähig sei.

In zweiter Instanz wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Testierunfähigkeit nicht bestätigt. Der Sohn macht daraufhin seine Pflichtteilsansprüche geltend. Die Ehefrau als Erbin beruft sich auf Verjährung, da 4 Jahren vergangen seien, seit der Sohn Kenntnis vom Testament hat.

Das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 02.03. 2023, Az: 10 U 108/21) entschied, dass keine Verjährung eingetreten ist. Pflichtteilsansprüche verjähren zwar innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Dies setzt auch Kenntnis von der letztwilligen Verfügung voraus. Der Pflichtteilsberechtigte muss den wesentlichen Inhalt der beeinträchtigenden Verfügung erkannt haben. Diese Kenntnis kann fehlen, wenn der Berechtigte infolge eines Irrtums davon ausgeht, die ihm bekannte Verfügung sei unwirksam. Es bestanden berechtigte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, sodass das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat. Erst durch Ausräumen der Zweifel, ist davon auszugehen, dass der Berechtigte Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung erlangt und die Verjährungsfrist bezüglich der Pflichtteilsansprüche beginnt zu laufen. Demnach ist die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche nicht verjährt, da diese noch innerhalb der Frist geltend gemacht wurden.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft erstellt.

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