Die Neuverheiratung als Beratungsproblem

Innerhalb einer intakten Familie wird der Fall meistens nicht beachtet, dass ein Ehepartner stirbt und im Anschluss der überlebende Ehegatte nochmals neu heiratet. Das kann aber gravierende erbrechtliche Auswirkungen haben:

1. Ein Ehegattentestament kann anfechtbar sein.

2. Der neu hinzugekommene Ehepartner hat einen Pflichtteilsanspruch.

3. Es entsteht für den neuen Ehepartner ein Zugewinnausgleichsanspruch.

4. Das Erbe kann durch Unterhaltsansprüche des neuen Ehepartners geschmälert werden.

5. Der neue Ehepartner kann die Vertretung im Rahmen der Vorsorgevollmacht erhalten.

Diese und weitere Themen sollten im Rahmen einer präventiven Beratung berücksichtigt werden.

Dieser Beitrag wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt. Sie können uns entweder unter der Telefonnummer 089/44-232-990 oder per E-Mail an muenchen@rechtsanwalt-thieler.de erreichen. 

Die Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Erbauseinandersetzungen. Zudem ist er Autor zahlreicher Kolumnen zum Thema Erbrecht und berät Mandanten u.a. hinsichtlich erbrechtlichen Schenkung, Immobilienübertragung, sowie der effektiven Testamentsgestaltung u.a. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen, länderübergreifendem, Erbrecht tätig und Autor der Publikation: „Richtig Erben und Vererben“.

Rechtsanwältin Susanne Kilisch rundet unseren Themenbereich Erbrecht mit der Beratung hinsichtlich Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen sowie Betreuungsvollmachten ab.

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