Eine Problemsituation des gesetzlichen Erbrechts ist auch das Erbrecht von adoptierten Kindern. Dieses Erbrecht ergibt sich grundsätzlich aus § 1924 BGB. Allerdings kommt es für das gesetzliche Erbrecht darauf an, ob die Adoption so vollumfänglich wirksam ist, dass ein Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes zum Erblasser besteht. Grundsätzlich wird hierfür vorausgesetzt, dass das adoptierte Kind seine verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern aufgibt. Es gibt dabei, insbesondere im internationalen Kontext, unterschiedliche Wirkungen einer Adoption. Im Einzelfall muss genau geprüft werden, ob die konkrete Adoption eine entsprechende Beziehung zum Erblasser hergestellt hat oder nicht.
In der Beratungspraxis ist dies für einen Adoptionsfall jeweils gesondert zu prüfen. Es gibt natürlich auch atypische Fälle von Adoptionen, zum Beispiel die sogenannte Erwachsenenadoption. An eine solche Erwachsenenadoption sind zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen, die im Rahmen der Beratung abgeglichen werden müssen.
Hingewiesen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Koblenz aus dem Jahr 2001. Diese Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage des gesetzlichen Erbrechts eines adoptierten Kindes.
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