Die Situation von ehelichen und sogenannten nichtehelichen Kindern war über viele Jahrzehnte hinweg nicht gleichwertig. Auch heute gehen noch viele Personen, allerdings zu Unrecht, davon aus, dass nichteheliche Kinder nicht gleichberechtigt sind. Dies schlägt sich auch in bestimmten testamentarischen Klauseln nieder. Allerdings muss hier betont werden, dass das gegenwertige deutsche Erbrecht eine Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern regelt. Dies betrifft aber nur die gesetzliche Erbfolge.
In der Beratungspraxis ist dagegen das Hauptproblem, dass nichteheliche Kinder ggf. überhaupt nicht bekannt sind oder der Erblasser keine Kontakte mehr zu diesen nichtehelichen Kindern gepflegt hat. In diesen Situationen kann es dann im Erbfall zu Überraschungen kommen. Bereits vor dem Erbfall sollte es im Interesse aller Beteiligten so sein, dass der Erblasser ggf. mittels lebzeitiger Vereinbarung die nichtehelichen Kinder aus der Erbfolge komplett heraus nimmt. Hier könnte an einen entgeltlichen Erb- und Pflichtteilverzichtsvertrag gedacht werden. Die nichtehelichen Kinder erhalten in diesem Fall einen Abfindungsbetrag in Geld und verzichten auf ihre gesetzlichen Rechte. Im Erbfall ist dann die Möglichkeit gegeben, dass die ehelichen Kinder unter Ausschluss der nichtehelichen Kinder zur Erbfolge berufen sind. Dies ist auch deshalb weniger konfliktanfällig, da die Ehepartner ebenfalls nicht mit nichtehelichen Kindern konfrontiert werden müssen.
Ein gutes Beispiel aus diesem Themenkreis gibt das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015. Dort wird unter anderen auf die europarechtliche Rechtsprechung zu diesem Thema Bezug genommen.
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