Erstellen Eheleute ein Ehegattentestament (z. B. mit dem Inhalt eines Berliner Testaments) oder einen Erbvertrag, so kann hierdurch eine Bindung für den überlebenden Ehegatten bestehen. Diese Bindung führt dazu, dass der Überlebende nicht an eines der eingesetzten Kinder in Abweichung vom Testament verschenken darf. Nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 22.06.2022, AZ. 5 U 98/21, gilt das auch dann, wenn sich nach dem ersten Erbfall herausstellt, dass die miterbenden Kinder im zweiten Erbfall unerwartet ungleich bedacht sind. Dieses Problem sollte durch eine intensiv beratene Testamentsgestaltung vermieden werden.
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