Rechtstipps für das Nachlassverfahren im Erbfall

Tritt ein Erbfall ein, stellen sich innerhalb der betroffenen Familie regelmäßig wiederkehrende Fragen zum hieraus eröffneten Nachlassverfahren Zuständig ist das örtlich betroffene Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Das Nachlassgericht erhält behördlich oder durch Angehörige die Mitteilung des Erbfalles, vergibt ein Aktenzeichen und leitet ein standardisiertes Verfahren ein. Mögliche gesetzliche und testamentarische Erben werden angeschrieben, die Beteiligten werden aufgefordert, vorliegende letztwillige Verfügungen von Todes wegen vorzulegen. In Bezug auf das Verfahren gibt es zahlreiche Fallstricke und Unwägbarkeiten:

1. Zeitdauer: Vielen Beteiligten ist nicht klar, dass es bereits Monate dauern kann, bis das Nachlassgericht überhaupt tätig wird. Bis schließlich ein Erbschein erteilt wird, kann es selbst in unstreitigen Erbfällen viele Monate dauern. Mögliche Erben müssen damit kalkulieren und unabhängig vom Nachlassverfahren den Nachlass regeln und verwalten. Ein bloßes Abwarten genügt nicht.

2. Aufgabe des Nachlassgerichts: Das Nachlassgericht prüft von Amts wegen die Erbfolge nicht inhaltlich, insbesondere wenn es mehrere Testamente gibt. Zwar ergeht an die Beteiligten die Mitteilung, von welcher Erbfolge das Nachlassgericht ausgeht, meist gestützt auf das aktuellste Testament. Wenn aber im Streit steht, welches Testament gültig ist, müssen die Beteiligten, zumeist über einen Erbscheinantrag, das Verfahren auf eine neue Stufe heben und das Nachlassgericht zu einer Detailprüfung veranlassen. Diese Detailprüfung erfolgt im Ausgangsverfahren nicht von selbst.

3. Erfolgt keine Detailprüfung, besteht die Aufgabe des Nachlassgerichts lediglich darin, die Informationen an die Beteiligten zu übermitteln. Umgekehrt ist es die Aufgabe der Beteiligten, die abgefragten Entscheidungen zu treffen, insbesondere, ob ein Erbschein beantragt wird, die Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen wird bzw. wie das übermittelte Nachlassverzeichnis ausgefüllt wird. Diese Entscheidungen haben erhebliche Auswirkungen. Annahme und Ausschlagung entscheiden über die Erbenstellung. Ein unzutreffend ausgefülltes Nachlassverzeichnis kann zu erbschaftssteuerlichen Problemen führen.

In jedem Erbfall ist deshalb anzuraten, dass Beteiligte aktiv die Abwicklung des Erbfalls in die Hand nehmen und nicht passiv darauf warten, dass das Nachlassgericht die Rechtsfragen des Erbfalls klärt.“

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