Gerade bei dem normalen eigenhändigen, handgeschriebenen Testament wird von dem Testierenden zu Grunde gelegt, dass das Testament relativ einfach wieder zerstört werden kann. Tatsächlich ist es auch so, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Widerrufsmöglichkeiten vorgesehen hat.
Eine Möglichkeit ist ein neues Testament, in dem eine abweichende Regelung (insbesondere Erbeinsetzung) getroffen worden ist, die der alten Regelung widerspricht.
Eine andere Variante ist ein Testament, in dem lediglich der Widerruf des älteren Testaments konstatiert ist. Dies kann zur Folge haben, dass das noch ältere Testament mit der damaligen Regelung wieder auflebt oder, falls kein älteres Testament besteht, die gesetzliche Erbfolge greift.
Weiterhin hat der Gesetzgeber die Möglichkeit offen gehalten, dass das Testament körperlich vernichtet wird, insbesondere in dem man es zerreißt oder verbrennt.
Irrtümlich gehen Erblasser davon aus, dass ein mündlicher Widerruf gegenüber Familienangehörigen genügt. Dies ist in keinem Fall ausreichend. Es müssen hierzu die genannten Tatbestände eintreten.
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